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  • 01.07.2007 | Abgeltungsbereich der Gebühren

    Einstellung des Strafverfahrens und sich anschließendes Bußgeldverfahren

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Wird das Strafverfahren eingestellt und das Verfahren an die Bußgeldbehörde abgegeben, entsteht auch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG (AG Saarbrücken 13.3.07, 41 C 611/06, n.v., Abruf-Nr. 071720).

     

    Sachverhalt

    Gegen die Klägerin wurde nach einem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Das Verfahren wurde an die Verwaltungsbehörde abgegeben, die gegen die Klägerin einen Bußgeldbescheid erließ. Die Klägerin verlangt nun von ihrer beklagten Rechtsschutzversicherung auch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG für die Einstellung des Strafverfahrens. Die Klage hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die zwischen den Parteien streitige Zusatzgebühr für den Anwalt der Klägerin wegen Einstellung des Strafverfahrens nach Nr. 4141 VV RVG ist zu erstatten. Sie ist im Rahmen des Tätigwerdens des Anwalts der Klägerin im Strafverfahren angefallen. Das Strafverfahren ist nicht nur vorläufig eingestellt worden, Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren stellen verschiedene Angelegenheiten i.S. des RVG dar (§ 17 Nr. 10 RVG).  

     

    Praxishinweis

    Die zutreffende Entscheidung entspricht der inzwischen wohl h.M. (AG Regensburg RVG prof. 06, 21, Abruf-Nr. 060200; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 14 ff.; so auch schon zur BRAGO z.B. AG Rheinbach AGS 02, 225 m. zust. Anm. Madert; a.A. ohne nähere Begründung AG München, RVG prof. 06, 203, Abruf-Nr. 062986). Denn die Frage, in welchem Verhältnis zueinander Straf- und sich anschließendes Bußgeldverfahren stehen, ist in § 17 Nr. 10 RVG jetzt ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um verschiedene Angelegenheiten. Folge: Der Anwalt, der den Beschuldigten/Betroffenen sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren verteidigt, erhält neben den im Strafverfahren verdienten Gebühren zusätzlich auch noch die entsprechenden Gebühren des Bußgeldverfahrens.