01.12.2007 | Straf- und Bußgeldverfahren
10 aktuelle Brennpunkte der Abrechnung im Straf- und Bußgeldverfahren
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Seit dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.04 sind inzwischen über drei Jahre vergangen. Schon bald haben sich an der einen oder anderen Stelle des neuen Gesetzes Anwendungsprobleme ergeben. Wir wollen Ihnen die wesentlichen vorstellen und Argumentationshilfen geben.
Checkliste: 10 aktuelle Brennpunkte der Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen |
1. Anwendung der Kriterien des § 14 RVG im Straf-/Bußgeldverfahren: Die Obergerichte haben inzwischen ihre frühere ständige Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO fortgeführt, wonach die vom Anwalt getroffene Gebührenbestimmung gegenüber einem Dritten nicht maßgeblich ist, wenn die Bestimmung unbillig ist. Unbilligkeit wird nach wie vor erst angenommen, wenn die Gebührenbestimmung um 20 Prozent oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt (KG AGS 06, 278; OLG Hamm StraFo 07, 218; LG Saarbrücken AGS 05, 245).
Praxishinweis: Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist wie früher im Rahmen des § 12 Abs. 1 BRAGO eine Abwägung aller Umstände, d.h. der gebührenerhöhenden und -mindernden vorzunehmen. Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen (KG, a.a.O.). Entscheidendes Kriterium für den „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ ist vor allem der zeitliche Aufwand für die Mandatsführung. Das ist vor allem bei der Terminsgebühr von Bedeutung.
2. Verhältnis von vorbereitendem und gerichtlichem Verfahren: Das RVG regelt nicht ausdrücklich, ob im Strafverfahren das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit i.S. des § 16 RVG sind oder ob es sich um verschiedene Angelegenheiten i.S. des § 17 RVG handelt. Diese Frage ist umstritten (für dieselbe Angelegenheit OLG Saarbrücken RVG prof. 07, 65, Abruf-Nr. 070867; für verschiedene Angelegenheiten LG Düsseldorf VRR 06, 357; weit. Nachw. bei Burhoff in: Burhoff (Hrsg.) Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff., Rn. 17]). Gestritten wird im Übrigen auch darüber, ob im Bußgeldverfahren das vorbereitende Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit sind oder ob es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt (vgl. dazu u.a. AG Saarbrücken RVG prof. 07, 118, Abruf-Nr. 071720).
Praxishinweis: Die Ansicht, die für unterschiedliche Angelegenheiten plädiert, dürfte die stärkeren Argumente – gesonderte Verfahrensabschnitte, gesonderte Gebühren, Regelungen in S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG und in Nr. 4142 VV RVG („einschließlich des vorbereitenden Verfahrens“) sonst unverständlich – für ihre Ansicht haben. Geht man von verschiedenen Angelegenheiten aus, kann der Verteidiger zweimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG abrechnen.
3. Strafverfahren und sich anschließendes Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 10 RVG): Streit besteht, vor allem mit den Rechtsschutzversicherungen (RSV), darum, ob, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt und das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgibt, die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entsteht. Die RSV verneinen dies. Das widerspricht jedoch § 17 Nr. 10 RVG, wonach Straf- und Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Wenn aber das Strafverfahren eingestellt wird, ist die gebührenrechtliche Angelegenheit „Strafverfahren“ endgültig erledigt und es ist – (geringe) Mitwirkung des Verteidigers unterstellt – die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entstanden.
Praxishinweis: Der Verteidiger muss sich gegenüber der RSV auf die ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur berufen (wie z.B. AG Regensburg RVG prof. 06, 21, Abruf-Nr. 060200; AG Nettetal AGS 07, 404; a.A. ist soweit ersichtlich nur das AG München RVG prof. 06, 203, Abruf-Nr. 062986).
4. Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 Abs. 3 RVG): § 58 Abs. 3 RVG regelt, dass Zahlungen, die der Wahlanwalt vorschussweise für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, später (nur) auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden (gesetzlichen) Gebühren anzurechnen sind. Ein Vorschuss für das vorbereitende Verfahren, der noch nicht vollständig verbraucht ist, ist also z.B. nicht auf die Vergütung für die Hauptverhandlung anzurechnen (OLG Frankfurt NJW 07, 219). Die einzelnen Verfahrensabschnitte in Strafsachen ergeben sich aus dem VV RVG (s. auch § 42 RVG). A.A. sind insoweit u.a. das OLG Oldenburg und das LG Osnabrück, die unter Hinweis auf die alte Rechtsprechung zu § 101 BRAGO den Begriff des Verfahrensabschnitts anders verstehen, als „Instanz des Strafverfahrens“ (OLG Oldenburg StV 07, 477; LG Osnabrück StRR 07, 158).
Praxishinweis: Der Verteidiger muss gegenüber der abweichenden (obergerichtlichen) Rechtsprechung darauf hinweisen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 42 RVG der Begriff des „Verfahrensabschnitts definiert ist (zum Begriff auch OLG Hamm JurBüro 05, 649; OLG Karlsruhe StV 06, 205; OLG Düsseldorf StraFo 06, 473; vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 42 Rn. 10).
5. Abrechnung der Tätigkeit des Anwalts als Zeugenbeistand (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG): Gestritten wird in Rechtsprechung und Literatur darum. ob der Anwalt seine Tätigkeit als Zeugenbeistand im Strafverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnet (vgl. dazu eingehend mit weiteren Nachweisen Burhoff, RVG prof. 07, 187 sowie StRR 07, 220).
Praxishinweis: Zutreffend ist es, auch auf diese Tätigkeit Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden. Denn i.d.R. wird dem Anwalt die volle Vertretung übertragen und nur ausnahmsweise wird er nur in einer Einzeltätigkeit beauftragt (KG AGS 06, 177). Nur dann wäre aber aufgrund der Subsidiaritätsklausel Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anwendbar. Dies gilt auch im Fall der Beiordnung (§ 68b StPO), und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsbeschluss nur mit dem Gesetzestext formuliert, der Anwalt also für die „Dauer der Vernehmung des Zeugen“ beigeordnet wird.
6. Abrechnung der Tätigkeit des „Terminsvertreters“: Entsprechendes gilt für den Anwalt, der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnet wird. Auch er rechnet seine (gesetzlichen) Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (KG AGS 06, 177; OLG Hamm RVG prof. 06, 92, Abruf-Nr. 061339; OLG Celle StraFo 06, 471). Er ist für den beschränkten Bereich „voller Vertreter“ i.S. von Vorbem. 4 Abschnitt 1 VV RVG. Die zeitliche Begrenzung der Beiordnung auf bestimmte Hauptverhandlungstermine ist kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beiordnung für die jeweiligen Hauptverhandlungstermine ohne inhaltliche Beschränkung erfolgte (OLG Dresden 16. 5. 07, 2 Ws 167/07, n.v. Abruf-Nr. 073207).
Praxishinweis: Umstritten ist aber, ob der Terminsvertreter auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abrechnen kann, was von der o.a. Rechtsprechung z.T. verneint wird. Das ist jedoch unzutreffend. Der Verteidiger muss darauf hinweisen, dass im Fall der Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG er „voller Verteidiger“ ist und er daher für seine Einarbeitung auch die Grundgebühr erhält.
7. Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG): Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG erhält der Anwalt die Gebühr in den im VV RVG bestimmten Fällen mit Zuschlag, wenn der Mandant in Haft ist (eingehend zu dieser Regelung Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 83 ff.; Burhoff, StRR 07, 54). In Haft muss der Mandant sein. D.h.: Befindet sich der Angeklagte in Haft, entstehen nur für den Verteidiger die Gebühren mit Zuschlag, nicht auch z.B. für den Nebenklägervertreter (so jetzt auch OLG Düsseldorf AGS 06, 435 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 06, 389; OLG Hamm Rpfleger 07, 502). Umstritten ist, ob die Gebühr mit Zuschlag auch entsteht, wenn sich der Mandant „nur“ im offenen Vollzug befindet. Das wird u.a. vom LG Aachen und AG Aachen (RVG prof. 07, 98, Abruf-Nr. 071643) zutreffend bejaht, vom AG Osnabrück (AGS 06, 232) bzw. AG Koblenz (AGS 07, 138) hingegen verneint. Im Übrigen befindet sich auch der nach §§ 127 Abs. 1, 127b StPO vorläufig Festgenommene nicht auf freiem Fuß (KG StraFo 07, 482, Abruf-Nr. 072549).
Praxishinweis: Für das Entstehen der Gebühr mit Zuschlag ist es unerheblich, wann und wie lange der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß ist. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, in dem Verfahrensabschnitt, für den die erhöhte Betragsrahmengebühr geltend gemacht wird, irgendwann nicht auf freiem Fuß war (AG Heilbronn StraFo 06, 516). Ob tatsächlich Erschwernisse entstanden sind, ist ohne Belang (KG RVG prof. 07, 152, Abruf-Nr. 072549).
8. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger: Erhebliche Schwierigkeiten bestehen in der Praxis mit der Anwendung der Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger, die dieser zur (Hauptverhandlungs) Terminsgebühr erhält, wenn die Hauptverhandlung mehr als fünf bis zu acht bzw. mehr als acht Stunden gedauert hat (vgl. Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG). Streit ist entbrannt in der Frage, ob Wartezeiten des Verteidigers vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen (dazu eingehend Burhoff, RVG prof. 07, 120; Scheungrab/Stähler, S. 206 in diesem Heft).
Praxishinweis: Eine vermittelnde Position nimmt inzwischen das KG ein (vgl. StRR 07, 238). Danach sind unvorhergesehene, auch längere, Pausen oder kürzere Unterbrechungen der Hauptverhandlung, die der Anwalt nicht zu vertreten hat und die er nicht anderweitig nutzen kann, bei der Bestimmung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Zeit zu berücksichtigen. Längere (vorhersehbare) Sitzungspausen, die z.B. für eine Mittagspause angeordnet wurden, sind hingegen bei der Bestimmung des Längezuschlags nicht einzurechnen.
9. Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV-RVG): Hauptstreitpunkt bei der Anwendung der Nr. 4141 VV RVG ist die Frage, ob ggf. für den Anfall der Gebühr nach Anm. 1 Ziffer 3 infolge Rücknahme einer Revision weitere (ungeschriebene) Voraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehen das OLG Brandenburg (AGS 07, 403), das OLG Zweibrücken (AGS 06, 74), der 4. Strafsenat des OLG Hamm (AGS 06, 548), das OLG Saarbrücken (JurBüro 07, 28 m. abl. Anm. Madert ) und das OLG Stuttgart (AGS 07, 402) davon aus, dass die Gebühr nur entsteht, wenn Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. das zumindest unmittelbar bevorsteht. Es wird außerdem vertreten, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Revisionsverfahren durch die Rücknahme (auch) nicht entsteht, wenn die Revision nicht zuvor begründet worden ist (KG AGS 05, 434 m. Anm. Schneider = RVGreport 05, 352), OLG Braunschweig (AGS 06, 232) und OLG Hamm (2. Strafsenat, AGS 06, 600).
Praxishinweis: Der Verteidiger muss gegenüber dieser restriktiven Auslegung der Vorschrift geltend machen, dass sie nicht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG steht (OLG Düsseldorf AGS 06, 124 m. zust. Anm. N. Schneider; LG Hagen AGS 06, 233).
10. Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 ff.): Fraglich ist, ob die Gebühr Nr. 4142 VV RVG auch anfällt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der Anwalt/Verteidiger im Hinblick darauf Tätigkeiten erbracht hat. Das wurde nach § 88 S. 3 BRAGO ggf. mit einem Überschreiten des Gebührenrahmens honoriert. Eine Nachfolgevorschrift für diesen Fall gibt es im RVG nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in Nr. 4142 VV RVG, der an sich die Nachfolgevorschrift des § 88 BRAGO darstellt, nicht geregelt. Entziehung ist auch nicht Einziehung. Demgemäß wird in der Rechtsprechung die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG auch abgelehnt (OLG Koblenz AGS 06, 236; AG Nordhorn AGS 06, 238; Burhoff, RVGreport 06, 192; a.A. Krause, JurBüro 06, 118; s. auch N. Schneider RVG prof. 07, 99; AnwKomm/N. Schneider, Nr 4142 Rn. 14).
Praxishinweis: Der Anwalt muss die Tätigkeiten bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ansetzen, vgl. § 14 RVG. Fraglich ist, ob die Einziehung der Fahrerlaubnis/des Führerscheins die Gebühr Nr. 4142 VV RVG anfallen lässt. Insoweit steht nicht der Wortlaut entgegen. Das Führerscheinformular verkörpert die Fahrerlaubnis. Es hat auch einen Vermögenswert. Der wird danach zu bemessen sein, welche Mittel der Betroffene aufwenden muss, um ein neues Fahrerlaubnisformular zu erlangen. Das ist nicht der Preis für Fahrstunden und Fahrerlaubnisprüfung, sondern der, der als Verwaltungsgebühr bei der Behörde anfällt. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 203 | ID 116040