01.10.2006 | Adhäsionsverfahren
Wie weit reicht die Beiordnung zum Pflichtverteidiger?
Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger gilt für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren (LG Görlitz 28.7.06, 2 Qs 79/06, Abruf-Nr. 062541). |
Sachverhalt
Der Anwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Im Verfahren stellte die Verletzte in der Hauptverhandlung vor dem AG einen Adhäsionsantrag. Der Pflichtverteidiger beantragte bei der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren auch eine Gebühr Nr. 4143 VV RVG. Das AG hat diese nicht gewährt. Das Rechtsmittel des Pflichtverteidigers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gilt die Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren. Der Pflichtverteidiger wird dem Angeklagten beigeordnet, um sich gegenüber dem im Strafverfahren geltend gemachten staatlichen Strafanspruch verteidigen zu können. Warum dieser den Angeklagten nicht ohne ausdrückliche weitere Bestellung auch gegen die im Rahmen des Adhäsionsverfahrens verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche verteidigen kann, ist nicht ersichtlich.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der h.M. (u.a. OLG Köln StraFo 05, 394; OLG Hamburg wistra 06, 37; a.A. OLG München StV 04, 38; a.A. Göttlich/Mümmler, RVG, Stichwort: Pflichtverteidiger, S. 677).
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