· Fachbeitrag · Pflichtverteidiger
Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich automatisch auch auf das Adhäsionsverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Beiordnung des Pflichtverteidigers erstreckt sich regelmäßig auch ohne Gewährung von PKH auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren (OLG Rostock 15.6.11, I Ws 166/11, Abruf-Nr. 112860). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. In der Hauptverhandlung stellt der Nebenklägervertreter einen auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Adhäsionsantrag. Der Pflichtverteidiger beantragte daraufhin zunächst gemäß § 404 Abs. 5 StPO die Bewilligung von PKH für den Angeklagten für das Adhäsionsverfahren unter seiner Beiordnung. Den PKH-Antrag nahm er dann jedoch zurück, hielt aber seinen Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft sei. Nun hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren beantragt, und zwar auch die Festsetzung einer Gebühr Nr. 4143 VV RVG und der Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG. Das OLG hat diese Gebühren gewährt.
Entscheidungsgründe
Das OLG bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach sich die Pflichtverteidigerbestellung automatisch auch auf ein Adhäsionsverfahren erstreckt, eine besondere Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der PKH also nicht erforderlich ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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