01.11.2005 | Aktuelle Gesetzgebung
10. und 11. Änderung des RVG
Kurz vor Ende der Bundestags-Wahlperiode haben noch zwei Gesetze Bundestag und Bundesrat passiert, die auch Änderungen des RVG enthalten:
Änderungen des RVG auf Grund das UMAG
Das „Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts“/UMAG vom 22.9.05 (BGBl. 05 I, 2802) verändert im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für Aktiengesellschaften. Auf Grund Art. 2 Abs. 6 wird in Nr. 3325 VV RVG die Angabe „§ 319 Abs. 6 AktG“ durch die Angabe „§ 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG“ ersetzt. Die kostenrechtlichen Regelungen für das Klagezulassungsverfahren (§ 148 AktG n.F.) und für das Freigabeverfahren (§ 246a AktG n.F.) orientieren sich an den Regelungen des Verfahrens nach § 319 Abs. 6 AktG. Für beide Verfahren sollen sowohl auf Seiten des Gerichts als auch auf Seiten des Anwalts die gleichen Gebühren entstehen wie für das Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG. Die Änderungen treten am 1.11.05 in Kraft, Art. 3 UMAG.
Änderungen des RVG auf Grund des KapMuG
Das „Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“/KapMuG vom 16.8.05 (BGBl. 05 I, 2437), mit dem ein Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen z.B. in Börsenprospekten eingeführt wird, ändert das RVG wie folgt:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig