02.06.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Der neue § 15a RVG
von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Der Bundestag hat am 23.4.09 das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BT-Drucks. 16/12717, BR-Drucks. 377/09) beschlossen. Durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes wird in das RVG § 15a eingefügt. Die Änderungen sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wegen anderer berufsrechtlicher Vorschriften hat der Bundesrat jedoch beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drucks. 377/09B). Damit verzögert sich auch das Inkrafttreten von § 15a RVG.
§ 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) |
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. |
2008 hat der BGH klargestellt, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob die Geschäftsgebühr nach materiellem Recht vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH RVGprof. 08, 55, Abruf-Nr. 080865). Dies führte in der Praxis insbesondere zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil sie die obsiegende Partei benachteiligt: Hat diese bereits vorgerichtlich einen Anwalt beauftragt, erreicht sie aufgrund der stets vorzunehmenden Anrechnung eine geringere prozessuale Kostenerstattung als die Partei, die ihren Anwalt sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hat (BT-Drucks. 16/12717, S. 68).
Beispiel: Anrechnung nach derzeitiger Rechtslage |
Rechtsanwalt R übernimmt für M außergerichtlich die Abwehr eines Zahlungsanspruchs i. H. von 5.000 EUR. Die sodann vom Anspruchsteller erhobene Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Lösung: R kann in der Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO für M keine volle 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG i.H. von 391,30 EUR gegen den Kläger geltend machen, weil die durch die außergerichtliche Vertretung von R angefallene 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i.H. von 391,30 EUR hierauf zur Hälfte mit 195,65 EUR anzurechnen ist. Hätte M sogleich Prozessauftrag erteilt, könnte die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht und festgesetzt werden. Die Geschäftsgebühr kann die zu Unrecht mit einer Zahlungsforderung überzogene Partei im Übrigen häufig auch nicht klageweise geltend machen, weil ihr insoweit im Regelfall kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht (BGH RVGprof. 07, 76, Abruf-Nr. 070463). |
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