01.02.2005 | Aktuelle Gesetzgebung
RVG erneut geändert
Der Gesetzgeber hat das RVG durch zwei weitere Bundesgesetze erneut geändert (vgl. zu den ersten beiden Gesetzesänderungen RVG prof. 04, 176).
RVG-Änderung durch Anhörungsrügengesetz
Das am 14.12.04 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 3220) verkündete Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trat bis auf Art. 21 (Aufhebung von Rechtsvorschriften) am 1.1.05 in Kraft. Neben Vergütungsregelungen für das neue Verfahrensinstrument der Gehörsrüge betreffen die RVG-Änderungen des Anhörungsrügengesetzes auch einige Klarstellungen an sonstigen Stellen des RVG. Dazu zählen insbesondere die neuen Vorbemerkungen 3.3.1 und 3.3.2, die regeln, dass auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG anfallen kann.
Außerdem wird ein Redaktionsversehen im RVG beseitigt. In Nr. 3156 VV RVG wird die Verweisung auf die Nrn. 3502, 3404 und 3506 VV RVG erstreckt.
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