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  • 01.01.1996 · Fachbeitrag · Aktuelle Kostenrechtsprechung

    Anwaltsfreundliche Entscheidungen zum § 6 BRAGO

    | Auch hier wird darauf abgestellt, daß es tatsächlich mehrere Auftraggeber sind, die der Anwalt in seine Überlegungen und Tätigkeiten einbeziehen muß, und ihm dadurch Mehraufwand und Mehrarbeit entstehen - auch wenn die Erbengemeinschaft als solches eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ist. Der Mandatsvertrag kommt tatsächlich mit jedem einzelnen Erben (mehrere Auftrageber!) zustande - auch dann, wenn diese das Mandat durch einen gemeinsamen Vertreter erteilt haben. |