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  • · Fachbeitrag · Mehrvertretungszuschlag

    Bei Fortsetzung eines Rechtsstreits für die Erben erhöhen sich die anwaltlichen Gebühren

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Verstirbt im Laufe des Rechtsstreits eine Partei und führt der Erbe den Prozess fort, muss er dem Anwalt keinen neuen Auftrag erteilen. Der ursprüngliche Anwaltsvertrag setzt sich mit dem bzw. den Erben fort. Für die Abrechnung gelten folgende Grundsätze: |

    1. Vertretung von Erbe und Erblasser = dieselbe Angelegenheit

    Bei der Vertretung des Erblassers und der weiteren Vertretung des bzw. der Erben handelt sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Anwaltsgebühren können insgesamt nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).

     

    Beachten Sie | Der Erbfall wird wie ein Parteiwechsel behandelt.