01.05.1996 · Fachbeitrag · Aktuelle Kostenrechtsprechung
Der Gegenstandswert einer Räumungsvollstreckung ist der Verkehrswert der herauszugebenden Wohung!
| Für die Berechnung anwaltlicher Gebühren ist als Gegenstandswert einer Räumungsvollstreckung der Verkehrswert der herauszugebenden Sache heranzuziehen. Dies hat das OLG Koblenz mit Beschluß vom 22. März 1996 entschieden (Az.: 14 W 123/96). Damit legt das OLG Koblenz nunmehr neben dem OLG München eine weitere obergerichtliche Entscheidung vor, die unsere Auffassung bestätigt (siehe dazu Nrn. 4/94 und 1/96 von „BRAGO professionell“). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat