01.05.1996 · Fachbeitrag · Aktuelle Kostenrechtsprechung
Der Gegenstandswert einer Räumungsvollstreckung ist der Verkehrswert der herauszugebenden Wohung!
| Für die Berechnung anwaltlicher Gebühren ist als Gegenstandswert einer Räumungsvollstreckung der Verkehrswert der herauszugebenden Sache heranzuziehen. Dies hat das OLG Koblenz mit Beschluß vom 22. März 1996 entschieden (Az.: 14 W 123/96). Damit legt das OLG Koblenz nunmehr neben dem OLG München eine weitere obergerichtliche Entscheidung vor, die unsere Auffassung bestätigt (siehe dazu Nrn. 4/94 und 1/96 von „BRAGO professionell“). |
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