· Fachbeitrag · Einziehung
Das ABC der Gegenstandswerte der Einziehungsgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Im Anschluss an die Antworten auf allgemeine Fragen zum Gegenstandswert in Zusammenhang mit den Einziehungsgebühren nach Nrn. 4142, 5116 VV RVG ( RVG prof. 23, 115 ) fasst RVG prof. in dem folgenden „ABC der Gegenstandswerte“ die aktuelle Rechtsprechung zusammen. |
1. Arrest
Maßgebend ist das konkrete wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung ‒ begrenzt durch tatsächlich vorhandene Vermögenswerte, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann (BGH AGS 18, 558; OLG Frankfurt/Main RVGreport 17, 420). Ob wegen der Vorläufigkeit der Maßnahme ein Abschlag vorgenommen wird, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird nur ein Drittel des Wertes angenommen (OLG Hamm AGS 08, 341; OLG München AGS 10, 543; OLG Nürnberg AGS 22, 185; LG Kempten JurBüro 18, 596). Zum Teil werden Abschläge abgelehnt (OLG Frankfurt/Main RVGreport 17, 420; OLG Rostock JurBüro 18, 407; offen gelassen von BGH RVG prof. 19, 46).
2. Beschlagnahme einer Sache
Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache, wobei wegen der Vorläufigkeit der Maßnahme allerdings mit einem Abschlag zu rechnen ist (→ s. „Arrest“).
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