01.02.1996 · Fachbeitrag · Aktuelle Kostenrechtsprechung
Mitwirkung bei der Regelung des Umgangsrechts - Vergleichsgebühr ja und nein?
| Die Regelung der elterlichen Sorge gehört mit zum sogenannten Zwangsverbund, wenn die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung noch minderjährig sind, das heißt für diesen Fall muß im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen werden (§ 623 Abs. 3, S. 2 ZPO). Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist jedoch den Eltern grundsätzlich frei und ohne Einschaltung sowie Mitwirkung des Gerichts überlassen. Können sich diese nicht einigen, so wird das Familiengericht trotzdem nur auf Antrag der Eltern tätig. Auch hier kann sich der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr verdienen - strittig ist jedoch, ob diese auch festsetzbar ist. |
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