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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Gibt es für Mehrvergleiche in eA-Verfahren nur den halben Wert?

    | FRAGE: Vor dem Familiengericht ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren (eA-Verfahren) wegen des Sorgerechts anhängig. Im Termin werden eine Einigung erzielt und zugleich eine einvernehmliche und abschließende Umgangsregelung getroffen. Das Gericht hat den Verfahrenswert für die elterliche Sorge mit 2.000 EUR und für den Umgang ebenfalls mit 2.000 EUR bestimmt. M. E. ist für den Mehrvergleich wegen des Umgangsrechts der Hauptsachewert von 4.000 EUR festzusetzen. Was ist korrekt? |

     

    ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Der Wert eines Hauptsacheverfahrens wegen des Sorgerechts (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) oder des Umgangsrechts (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) beträgt (jeweils) 4.000 EUR, und zwar auch, wenn mehrere Kinder betroffen sind (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Lediglich im Einzelfall und bei besonderen Umständen kann das Gericht davon sowohl „nach oben“ als auch „nach unten“ abweichen, wenn die 4.000 EUR insoweit nicht angemessen erscheinen (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Nach § 41 FamGKG beträgt der Wert im eA-Verfahren in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts.

     

    Im vorliegenden Fall wurde ein eA-Verfahren nur wegen des Sorgerechts geführt. Ohne erkennbare besonderen Umstände ist das Gericht zu Recht vom Regelfall des hälftigen Werts in Höhe von 2.000 EUR ausgegangen. Das gilt allerdings nur für den Wert des anhängigen Sorgerechts. Wird in einem eA-Verfahren ein Mehrvergleich geschlossen, unterfällt dessen Wert nicht der Regelung des § 41 FamGKG. Vielmehr ist hierfür grundsätzlich der volle Hauptsachewert für den mitverglichenen Gegenstand anzusetzen (vgl. OLG Brandenburg AGS 15, 230). Das gilt in den Fällen, in denen nicht nur eine vorläufige, sondern tatsächlich eine endgültige Regelung getroffen wird (OLG Bremen FamRZ 20, 2025; OLG Nürnberg FamRZ 11, 756; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1684 Rn. 485 m. w. N.).