01.05.1998 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
§ 84 Abs. 2 BRAGO gilt auch für die gerichtliche Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung
| Das LG Freiburg bejaht in einem aktuellen Beschluß vom 6. Februar 1998 die Anwendung des § 84 Abs. 2 BRAGO auch für den Fall, daß das Gericht das bei ihm anhängige Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung einstellt (Az.: IV Qs 99/97). |
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