· Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Aktivität des Rechtsanwalts zwecks Eintritt der Verjährung ist Mitwirkung zur Erledigung
Für den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist lediglich eine Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert, erforderlich. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich (LG Oldenburg 22.5.13, 5 Qs 149/13, Abruf-Nr. 131931). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Betroffenen im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG hat die zuvor bereits einmal terminierte Sache nicht wieder terminiert, nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 2.7.12 mitgeteilt hatte, eine ihm vom Landkreis per E-Mail übersandte Bedienungsanleitung für das Messgerät sei nur zu öffnen, nicht aber auszudrucken. Auf dieses Schreiben hat das AG mit Beschluss vom 11.7.12 gemäß § 69 Abs. 5 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung i.S. des § 69 Abs. 5 OWiG an den Landkreis zurückverwiesen. Der Landkreis hat sodann die Bedienungsanleitung an den Verteidiger übersandt, die Akten aber erst im Januar 2013 an die Staatsanwaltschaft zurückgeleitet. Durch Beschluss des AG vom 11.2.13 ist das Verfahren dann wegen der zwischenzeitig eingetretenen Verjährung eingestellt worden. Dem Verteidiger ist auch die Gebühr Nr. 5115 VV RVG gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist angefallen, weil es hierfür lediglich einer Tätigkeit des Verteidigers bedarf, welche die Verfahrenserledigung fördert. Hierfür ist keine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit erforderlich. Dabei ist auch eine Förderung der Sachaufklärung nicht erforderlich, es genügt ein ursächlicher Beitrag zur Erledigung des Verfahrens. Dieser kann auch in einer Aktivität zwecks Verjährung bestehen. So liegt der Fall hier. Denn die Mitteilung des Verteidigers, die Bedienungsanleitung nicht ausdrucken zu können, ist ursächlich für den Eintritt der Verjährung geworden. Ohne die Mitteilung wäre durch das AG nicht gemäß § 69 Abs. 5 OWiG verfahren worden. Es ist auch keinesfalls offenkundig, dass unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers das Verfahren sowieso eingestellt worden wäre. Schließlich sind keine Gründe für eine Verfahrenseinstellung aus einem anderen Grund erkennbar.
Praxishinweis
Ausreichend für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist - ebenso wie bei Nr. 4141 VV RVG - jede auch nur potenziell zur Förderung der Einstellung des Verfahrens geeignete Tätigkeit des Verteidigers. Ob sie die Einstellung tatsächlich gefördert hat, ist unerheblich (BGH RVG prof. 08, 205; OLG Stuttgart RVG prof. 10, 119; LG Hamburg DAR 08, 611; LG Köln AGS 07, 351; LG Stralsund RVGreport 05, 272). Da das hier bei der Mitteilung des Verteidigers der Fall ist, ist der Entscheidung also zuzustimmen (zur Mitwirkung s. auch noch LG Potsdam JurBüro 13, 189).