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  • 01.06.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR auf § 6 BRAGO

    | Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 29.1.01 die Partei- und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anerkannt (II ZR 331/00, Abruf-Nr. 010229; dazu ausführlich Goebel, BRAGO prof. 5/01, 56). Nach dieser Entscheidung ist die Außen-GbR partei- und rechtsfähig. Damit kann ein Aktivprozess wegen einer Forderung der GbR grundsätzlich für diese geführt werden. Eine Prozessführung im Namen der Gesellschafter ist zwar weiterhin möglich, die damit nach § 6 BRAGO entstehenden Mehrvertretungskosten sind aber nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig geworden. Der nachfolgende Beitrag erläutert die prozessuale Situation und zeigt auch anhand weiterer Rechtsprechung zur Erhöhungsgebühr die für eine effektive Gebührengestaltung wesentlichen Aspekte auf. |