· Fachbeitrag · Versäumnisurteil Teil 2
Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Ein VU kann nach § 331 Abs. 3 ZPO auch im schriftlichen Vorverfahren ergehen (zu Teil 1: RVG prof. 23, 213 ). Hier ist wie folgt zu differenzieren und abzurechnen (die Nummerierung im Beitrag schließt sich direkt an die Ausführungen in Teil 1 an): |
7. Schriftliches Vorverfahren nach Klageerhebung
In den folgenden Konstellationen wird nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV RVG ebenfalls nur die 0,5-Terminsgebühr ausgelöst: Der Beklagte zeigt nach Klageerhebung seine Verteidigungsbereitschaft entgegen § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht oder nicht rechtzeitig an. Daraufhin ergeht nach § 331 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag ein VU, der bereits in der Klageschrift gestellt werden kann.
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Der Anwalt A des Klägers reicht eine Klage über 6.000 EUR ein. Er beantragt den Erlass eines VU für den Fall, dass die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt wird. Der Beklagte zeigt die Verteidigungsbereitschaft nicht an, sodass ein VU im schriftlichen Vorverfahren ergeht.
Lösung Es gilt Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG. Die Terminsgebühr entsteht nur zu 0,5. A kann wie folgt abrechnen: | |
| 507,00 EUR |
| 195,00 EUR |
| 20,00 EUR |
| 137,18 EUR |
859,18 EUR |
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