01.06.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Die Vollmacht zum Abschluss einer Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform
| Das LG Darmstadt hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass auch die Vollmacht eines Dritten zum Abschluss einer Honorarvereinbarung ebenso der Schriftform des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bedarf wie die nachträgliche Genehmigung der Vertretervollmacht (8.12.99, Az: 8 O 116/99, vergleiche ZAP 2000, 559 mit Anm. Scharf). Hierbei sind folgende Punkte zu beachten: |
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