· Fachbeitrag · Versäumnisurteil Teil 3
Die Terminsgebühr bei einem Versäumnisurteil nach einem Einspruch
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Ergeht ein Versäumnisurteil (VU), ist damit das Verfahren nicht zwingend beendet. Auf einen Einspruch hin ist das Verfahren fortzusetzen. Welche Auswirkungen das auf die Terminsgebühr hat, wird im folgenden Teil 3 der VU-Serie behandelt (die Nummerierung im Beitrag schließt direkt an die Ausführungen in den Teilen 1 und 2 an; vgl. zu Teil 1: RVG prof. 23, 213 ; vgl. zu Teil 2: RVG prof. 24, 14 ): |
11. Mündliche Verhandlung nach Einspruch
Folgende Konstellation: Im ersten Termin ist ein VU ergangen, sodass hier nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG ausgelöst worden ist. Auf den Einspruch des Gegners hin wird ein neuer Termin anberaumt, zu dem der Beklagte oder sein Vertreter erscheint. Insgesamt entsteht nur eine 1,2-Terminsgebühr. Die zunächst angefallene 0,5-Terminsgebühr erstarkt zu einer 1,2-Gebühr (OLG Köln AGS 10, 412).
PRAXISTIPP | Eine zusätzliche Terminsgebühr für das Erwirken des VU, wie dies nach § 38 BRAGO für die frühere Verhandlungsgebühr noch der Fall war, kennt das RVG nicht. Daher kann neben der 1,2-Terminsgebühr keine weitere zusätzliche 0,5-Terminsgebühr entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG). |
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