01.04.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Nach rechtskräftiger Festsetzung keine nachträgliche Zinserhöhung
| Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf „Ergänzung“ dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.01 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.01 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen (BGH 16.1.03, V ZB 51/02, n.v.). (Abruf-Nr. 030402) |
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