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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Verkehrsanwalt: Kostenerstattung bei mehr als 40 km zum Prozessgericht

    | Das OLG Köln hat am 3. November 1999 entschieden, dass es einer Prozesspartei grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, den auswärtigen Prozessbevollmächtigten persönlich aufzusuchen und direkt zu informieren, wenn die Entfernung zwischen ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz und dem Ort des Prozessgerichts und dem Büro des Prozessbevollmächtigten mehr als 40 km beträgt (Beschluss, OLG-Report 2000, 33, Abruf-Nr. 001052). Damit hat das OLG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich an ältere Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main angelehnt (z.B. 1.6.71, MDR 72, 825; 14.5.85, JurBüro 85, 1715 m.w.N.; und aktuell zu § 78 Abs. 1 ZPO n.F.: Beschluss, 31.7.2000, BB 2000, 1911). Auf 13 Seiten begründen die Richter ihre Entscheidung wie folgt: |