01.08.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Weitere halbe Gebühr für die Prüfung, ob gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll
| Dem Rechtsanwalt steht zusätzlich zu einer so genannten Vorverfahrensgebühr eine weitere (halbe) Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu, auch wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden soll (OLG Hamm AGS 02, 34). (Abruf-Nr. 020812) |
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