02.12.2008 | Anrechnung der Geschäftsgebühr
Geschäftsgebühr wird auch auf
verminderte Verfahrensgebühr angerechnet
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen (BGH 25.9.08, IX ZR 133/07, n.v., Abruf-Nr. 083361). |
Sachverhalt
Der Kläger verlangte Schadenersatz aus einem vom Gegner allein verursachten Verkehrsunfall. Im vorliegenden Rechtsstreit gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer hat der Kläger unter anderem Anwaltskosten geltend gemacht. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr eingeholt. Es hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Mit seiner zugelassenen Revision verlangt der Kläger restliche Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat eine Geschäftsgebühr von 1,3 für erstattungsfähig gehalten. Die Tätigkeit des Anwalts des Klägers sei nicht überdurchschnittlich umfangreich gewesen, sondern habe sich darin erschöpft, die Beklagte – die ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt habe – in zwei Telefonaten und dazu gehörenden Schreiben wegen der ausstehenden Zahlung anzumahnen. Auch nach Schwierigkeit und Bedeutung sei die Sache allenfalls durchschnittlich gewesen. An das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das eine Gebühr von 2,0 für angemessen gehalten habe, sei das Gericht nicht gebunden. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Im Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant über die Billigkeit der vom Anwalt getroffenen Bestimmung (§ 315 Abs. 3 BGB) muss das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, § 14 Abs. 2 S. 1 RVG. Eine Bindung des Gerichts an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Zu den vergleichbaren Bestimmungen des 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO hat der Senat entschieden, dass das Kammergutachten der freien richterlichen Würdigung unterliegt (BGHZ 162, 98, 104; WM 04, 1792, 1795). Nichts anderes gilt für § 14 Abs. 2 RVG. Im Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Anwalts und einem Dritten, der verpflichtet ist, die Anwaltskosten zu erstatten, soll § 14 Abs. 2 RVG nicht anwendbar sein (BVerwG NJW 06, 247). Eine Bindung des Gerichts an ein gleichwohl eingeholtes Gutachten tritt unabhängig davon ebenfalls nicht ein.
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