· Fachbeitrag · Anrechnung
Isolierte Kostenerstattungsklage: Vorgerichtliche Geschäftsgebühr muss angerechnet werden
von Wolf Schulenburg, Geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Erfüllt der erstattungspflichtige Gegner außergerichtlich zwar die geltend gemachte Hauptforderung, verweigert er aber die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten, müssen diese isoliert gerichtlich geltend gemacht werden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang geklärt, dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dieses Rechtsstreits gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet werden muss. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Während die bisherige Rechtsprechung (LG Saarbrücken AGS 07, 291; AG Rosenheim AGS 20, 202; AG Berlin-Mitte JurBüro 15, 576) und die Literatur (z. B. AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 232) bei der isolierten gerichtlichen Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten eine Anrechnung ausschließen, hat der BGH nun das Gegenteil entschieden. Denn bei den aus der Hauptforderung entstandenen Rechtsanwaltskosten und der in ihr enthaltenen Geschäftsgebühr handelt es sich um denselben Gegenstand i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG (24.10.23, VI ZB 39/21, Abruf-Nr. 238672).
MERKE | Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht. Nach Auffassung des BGH ist dabei keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen. Da die Anrechnungsbestimmung den geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des vorgerichtlich mit der Angelegenheit bereits befassten Anwalts regulieren soll, handelt es sich daher wirtschaftlich betrachtet um denselben Gegenstand. |
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