01.01.2007 | Anwaltshonorar
10 Irrtümer bei der Vergütungsberechnung
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
Der folgende Beitrag zeigt 10 gravierende Abrechnungsfehler auf:
Checkliste: 10 Irrtümer bei der Vergütungsberechnung |
1. Gebührenerhöhung bei Geschäfts- und Verfahrensgebühr erstattungsfähig: Die beklagte Rechtsschutzversicherung muss beim Übergang von der außergerichtlichen zur gerichtlichen Vertretung bei Auftraggebermehrheit aufgrund des Wortlauts von Nr. 1008 VV RVG eine Gebührenerhöhung entweder nur bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG oder nur bei der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens erstatten (AG Düsseldorf 26.9.06, 44 C 6778/06, n.v., Abruf-Nr. 063581).
Dieser Entscheidung kann nicht zugestimmt werden: Die Erhöhung sowohl der Geschäfts- als auch der Verfahrensgebühr ergibt sich daraus, dass Nr. 1008 VV RVG den Mehraufwand des Anwalts vergüten soll, den dieser durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheithat. Vertritt der Anwalt in verschiedenen Angelegenheitenjeweils mehrere Auftraggeber, entsteht die Gebührenerhöhung in jeder der Angelegenheiten. Da die durch die Geschäftsgebühr abgegoltene außergerichtliche und die durch die Verfahrensgebühr abgegoltene gerichtliche Vertretung für den Anwalt verschiedene Angelegenheiten bilden (Volpert, RVG prof. 06, 86), ergibt sich die Erhöhung der Geschäfts- sowie der Verfahrensgebühr ohne Weiteres (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 7).
Praxishinweis: Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.
2. Keine gerichtliche Anhängigkeit für Besprechungs-Terminsgebühr erforderlich: Nach Auffassung einiger Gerichte (z.B. LG Freiburg JurBüro 06, 475; AG Düsseldorf JurBüro 06, 476) kann die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG) nur bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens entstehen.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Voraussetzung der Terminsgebühr ist die Erteilung eines unbedingten Prozessauftrags (Volpert, RVG prof. 05, 3). Ist nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt worden, rechnet der Anwalt nach Teil 2 VV RVG ab. Ferner muss der Anwalt an der Besprechung mitwirken. Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist keine Voraussetzung:
3. Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich und PKH: Bei Abschluss eines Mehrvergleichs / einer Mehreinigung über nicht anhängige Gegenstände wird bei PKH statt der 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG häufig nur eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG angesetzt. Es müssen hier die Fälle der Anm. zu Nr. 1003 VV RVG auseinander gehalten werden. War über den nicht anhängigen Gegenstand
Der während der Geltung der BRAGO bestehende Streit darüber, ob durch die in § 122 Abs. 3 BRAGO geregelte Erstreckung Anhängigkeit des Vergleichsgegenstands vorliegt und damit nur eine volle statt eine 15/10 Vergleichsgebühr entsteht (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rn. 40b), ist daher durch die Anm. zu Nr. 1003 VV RVG erledigt (Volpert, a.a.O.).
Praxishinweis: Fallen nach verschiedenen Wertteilen die 1,5 und die 1,0 Einigungsgebühr nebeneinander an, darf nicht mehr als eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert erhoben werden, § 15 Abs. 3 RVG.
4. Erstattungsprobleme bei der Einigungsgebühr: Nach Ansicht des BGH kann die Einigungsgebühr im Fall der Teilklagerücknahme und des Anerkenntnisses der restlichen Klageforderung zwar entstehen. Die Berücksichtigung der Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien nach §§ 103 f. ZPO ist jedoch nur bei Protokollierung eines Prozessvergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO möglich (RVG prof. 06, 91, Abruf-Nr. 061205).
Im Fall der Erledigung ohne förmliche Vergleichsprotokollierung ist zu beachten, dass die Einigungsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, sondern ggf. im gesonderten Rechtsstreit eingeklagt werden muss. Dabei besteht aber die Gefahr, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Parteien stillschweigend einen Erlass der Einigungsgebühr vereinbart haben, weil sie bewusst eine kostensparende Prozessbeendigung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich gewählt haben (so OLG Köln AGS 06, 372).
Praxishinweis: Beim BGH (II ZB 10/06) ist zur Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr ein weiteres Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.
Unklar ist, ob auch die Staatskasse bei PKH aufgrund der Entscheidung des BGH nur eine Einigungsgebühr erstatten muss, wenn ein Prozessvergleich protokolliert worden ist (so OLG Nürnberg JurBüro 06, 75; a.A.: OLG Zweibrücken RVGreport 06, 383). Eine Klärung durch den BGH ist insoweit wegen § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG zwar nicht möglich. Da zur BRAGO aber weitgehend anerkannt war, dass die Staatskasse eine Vergleichsgebühr sogar für einen während des gerichtlichen Verfahrens abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich erstatten muss (BGH NJW 88, 494), spricht dies für die Erstattung der durch einen gerichtlichen Vergleich bzw. eine gerichtliche Einigung entstandenen Einigungsgebühr aus der Staatskasse.
5. Erstattung der Terminsgebühr bei Erstreckung gemäß § 48 Abs. 3 RVG: Danach erstreckt sich die Beiordnung des Anwalts in der Scheidungssache auch auf den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG über die in § 48 Abs. 3 RVG abschließend aufgeführten Gegenstände (N. Schneider, RVG prof. 06, 60). Da die Erstreckung der Beiordnung auch auf den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung angeordnet ist, kann es zu Streit darüber kommen, ob die Staatskasse neben der Differenz- Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG und der 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG auch die für Einigungsverhandlungen über nicht rechtshängige Folgesachen entstandene Differenz- Terminsgebühr erstatten muss. Das gilt insbesondere, wenn die Terminsgebühr ohne Beteiligung des Gerichts gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entstanden ist. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber diese Terminsgebühr von der Erstattungspflicht der Staatskasse nicht ausnehmen wollte, da sonst die in § 48 Abs. 3 RVG geregelte Erstreckung hinsichtlich der Terminsgebühr ins Leere geht (N. Schneider, AGS 05, 380).
Nach Auffassung des OLG Koblenz erhält der Anwalt daher auch insoweit eine Terminsgebühr, als ein Prozessvergleich nicht rechtshängige Ansprüche mitregelt und für den Vergleich uneingeschränkt PKH mit Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden ist (JurBüro 06, 473). Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass jedenfalls die durch Einigungsgespräche ohne Beteiligung des Gerichts nach rechtshängigen Ansprüchen entstandene Terminsgebühr von der Staatskasse zu erstatten ist (RVG prof. 05, 201, Abruf-Nr. 053048).
Praxishinweis: Zur Vermeidung von Streit über die Erstattung der Differenz- Terminsgebühr aus der Staatskasse kann es angebracht sein, eine ausdrückliche Erstreckung der Beiordnung auf die Einigungsgespräche über nicht rechtshängige Folgesachen zu beantragen (vgl. Kindermann, Die Abrechnung in Ehe- und Familiensachen, Rn. 412).
6. Dokumentenpauschale auch beim Einscannen und Speichern von Akten: Teilweise wird vertreten, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 a) VV RVG nur anfällt, wenn Ablichtungen aus Behörden- bzw. Gerichtsakten in Papierform hergestellt werden. Dies ist dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen: Eine Dokumentenpauschale entsteht auch, wenn der Anwalt die für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Seiten der Behörden- oder Gerichtsakte eingescannt und auf seinem Computer bzw. einem externen Datenträger gespeichert hat (OLG Bamberg Verkehrsrecht aktuell 06, 164, Abruf-Nr. 062274). Für den Anfall der Dokumentenpauschale ist es unerheblich, wie die Ablichtungen aus der Akte hergestellt werden. Auch mit einem Scanner werden Ablichtungen hergestellt, weil es sich um ein Gerät zur optischen Datenerfassung handelt.
7. Erörterung bei Säumnis der Gegenseite kann 1,2 Terminsgebühr auslösen: Häufig wird bei Säumnis der Gegenseite lediglich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG berücksichtigt, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nur ausnahmsweise entsteht statt einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG lediglich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn eine Partei zum Termin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und der Anwalt nur einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt hat. Entfaltet der Anwalt daher eine über die Beantragung des Versäumnisurteils oder die Stellung eines Antrags zur Prozess- und Sachleitung hinausgehende Tätigkeit, sind die Voraussetzungen der Nr. 3105 VV RVG nach dem Wortlaut nicht mehr erfüllt. Erörtert der Anwalt daher z.B. vor der Beantragung des Versäumnisurteils mit dem Gericht die Schlüssigkeit der Klage, entsteht eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (KG RVGreport 06, 184; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3105 VV RVG Rn. 27).
Praxishinweis: Hierzu ist beim BGH (IV ZB 21/06) ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.
8. Versicherungsschutz auch für Mehrvergleichskosten: Werden in einer Einigung auch gerichtlich nicht anhängige Gegenstände mitgeregelt, stellt sich insbesondere im Arbeitsrecht bei rechtsschutzversicherten Mandanten die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung (RSV) auch die durch die Einbeziehung der nicht anhängigen Gegenstände entstandenen Mehrkosten erstatten muss. Problematisch ist dabei, dass nach Argumentation der RSV insoweit noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Nach Ansicht des BGH muss die RSV auch diese Kosten tragen, wenn sie auch für diese Gegenstände Rechtsschutz gewähren muss und sie rechtlich mit dem Streitgegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen (NJW 06, 513). Der BGH stellt somit auf die Betrachtungsweise des Versicherungsnehmers ab, der grundsätzlich davon ausgehen darf, dass die im Zusammenhang mit dem Vergleich mitgeregelten Gegenstände auch unter den Versicherungsschutz fallen. Die im Vergleich getroffene Kostenregelung muss aber hinsichtlich der miteinbezogenen Gegenstände dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen entsprechen (zu den praktischen Auswirkungen der Entscheidung ausführlich N. Schneider, RVGreport 06, 361).
9. Volle Verfahrensgebühr bei Schutzschrift: Nach Ansicht des OLG Hamburg (MDR 05, 1196) sowie des OLG Frankfurt (OLGR 06, 793) entsteht lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG, wenn der Anwalt für den vorgerichtlich wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten aufgrund der zu erwartenden einstweiligen Verfügung eine Schutzschrift bei Gericht einreicht, um zu erreichen, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Anders als zur Rechtslage bei § 32 Abs. 1 BRAGO, auf die sich beide Gerichte unzutreffend gestützt haben (BGH NJW 03, 1257), ermäßigt sich die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in diesem Fall nicht nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG auf eine 0,8 Verfahrensgebühr, weil mit der Schutzschrift ein Schriftsatz eingereicht wurde, der Sachvortrag enthält (OLG Nürnberg MDR 05, 1317). Die Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachvortrag löst nach dem RVG eine volle Verfahrensgebühr aus.
Wird die Schutzschrift bei mehreren Gerichten eingereicht, weil nicht absehbar ist, bei welchem von mehreren in Frage kommenden zuständigen Gerichten der Antragsteller die einstweilige Verfügung beantragen wird, liegt dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Die volle Verfahrensgebühr ist auch grundsätzlich aufgrund der im gerichtlichen Verfahren ergangenen Kostenentscheidung ohne Weiteres erstattungsfähig (zu Einzelheiten Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Anhang II Rn. 133 ff.).
Praxishinweis: Beim BGH (AZ II ZB 22/06) ist ein Rechtsbeschwerdeverfahren zur Höhe der Verfahrensgebühr bei Einreichung einer Schutzschrift anhängig.
10. Wertzusammenrechnung bei einstweiliger Anordnung auch bei identischen Gegenständen: Eine Wertaddition findet gemäß § 22 Abs. 1 RVG grundsätzlich nur statt, wenn in derselben Angelegenheit mehrere bzw. verschiedene Gegenstände betroffen sind. Eine Ausnahme vom Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität ist in § 18 Nr. 1 HS. 3, 4 RVG geregelt (vgl. BT-Drucksache 15/1971, 192). Danach erfolgt eine Wertzusammenrechnung auch, wenn mehrere der in § 18 Nr. 1 RVG unter demselben Buchstaben genannten einstweiligen Anordnungen (eA) denselben Gegenstand betreffen. Diese Regelung soll dem zusätzlichen Aufwand des Anwalts für die weiteren Verfahren Rechnung tragen. Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel (nach Volpert in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 4 Rn. 9, 10).
Beispiel: Im isolierten Wohnungszuweisungsverfahren beantragt A durch ihren Anwalt R, ihr durch eA die Ehewohnung zuzuweisen. Das Gericht lehnt diesen Antrag ab. Einen Monat später beantragt A erneut durch eA die Wohnungszuweisung. Das Gericht entspricht wegen veränderter Umstände nun dem Antrag. Einige Zeit später ist die Hauptsache entscheidungsreif. Das Gericht weist die Ehewohnung A zu (monatliche Miete 400 EUR). Der Wert ergibt sich aus § 24 S. 2 RVG und § 53 Abs. 2 S. 2 GKG und beträgt hier 4.000 EUR (2. x 2.000 EUR; Volpert, RVG prof. 05, 99 u. 112). A hat zwei eA- Verfahren zur Wohnungszuweisung nach § 621g ZPO anhängig gemacht. Aufgrund der Sonderregelung in § 18 Nr. 1 HS. 3, 4 RVG erfolgt Addition der Werte (2 x 2.000 EUR), obwohl beide Verfahren denselben Gegenstand betreffen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 18 Rn. 16). Verschiedene Angelegenheiten liegen nicht vor, weil die beiden Verfahren unter demselben Buchstaben des § 18 Nr. 1 RVG genannt werden, § 18 Nr. 1d RVG. |
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