· Fachbeitrag · Vergleichsmehrwert
1,5-fache Einigungsgebühr bei für den Abschluss eines Mehrvergleichs beantragter PKH
| Vor dem ArbG kommt es immer wieder zu folgender Situation: Die Parteien streiten, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden ist. Das Verfahren endet dann oft durch den Abschluss eines „nach Erörterung der Sach- und Rechtslage“ im Gütetermin geschlossenen Vergleichs, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. auch beinhaltet, ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen ‒ so auch in einem aktuellen Rechtsstreit vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Die Frage: Wie ist abzurechnen, wenn für den Abschluss des Mehrvergleichs PKH beantragt wurde? |
Sachverhalt
Das ArbG hatte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.450 EUR sowie für den Vergleich 4.600 EUR festgesetzt und dem Kläger zugleich nach Vergleichsabschluss PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Der PKH-Anwalt beantragt daraufhin nach § 49 RVG aus der Staatskasse folgende Vergütung:
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