01.05.2005 | Anwaltshonorar
Erfolgshonorar für Anwälte weiterhin unzulässig
Derzeit bleiben Honorarvereinbarungen, durch die die Vergütung des Anwalts vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, unzulässig (OLG Celle 2.11.04, 3 U 250/04, BRAK-Mitt. 05, 94, Abruf-Nr. 050645). |
Praxishinweis
In der Literatur wurde kürzlich die Ansicht vertreten, das berufsrechtliche Verbot des Erfolgshonorars in § 49b BRAO verstoße gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit und sei verfassungswidrig (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., § 4 RVG Rn. 125). Nach Ansicht des OLG Celle verstößt diese Vorschrift aber weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht, so dass das BVerfG nicht eingeschaltet werden musste. Das OLG Celle begründet seine Entscheidung unter anderem mit dem Hinweis, dass der Gesetzgeber das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in § 49b BRAO erst vor zehn Jahren geschaffen hat. Die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) steht zwar einer „schöpferischen Rechtsfindung“ nicht entgegen. Nach Ansicht des BVerfG wächst mit dem „Altern der Kodifikation“, also mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung, notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts. Bei einer Gesetzesregelung, die erst zehn Jahre alt ist, kann diese Überlegung aber nicht greifen.