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  • 01.07.2005 | Anwaltshonorar

    Honorarvereinbarungen gewinnen an Bedeutung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Neue Gebührenchance ab 1.7.06: Die Beratungsgebühren Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG entfallen. Sie können künftig bei Beratung, Gutachten und Mediation Gebührenvereinbarungen treffen (§ 34 RVG n.F., der am 1.7.06 in Kraft treten wird, Art. 5 i.V. mit Art. 8 KostRMoG). Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen können:  

     

    Checkliste: Auswirkungen des § 34 RVG n.F. ab 1.7.06
    • Mandant ist kein Verbraucher: Der Anwalt soll im Hinblick auf Beratung, Gutachten und Mediation ab dem 1.7.06 auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 Abs. 1 RVG n.F. Unterbleibt eine solche Vereinbarung mit diesen Mandanten, gilt das BGB. Nach § 612 Abs. 2 BGB (Beratung und Mediation) bzw. § 632 Abs. 2 BGB (Gutachten) gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

     

    Praxishinweis: Der Verweis auf das BGB wird Unsicherheiten mit sich bringen. Denn was ist die übliche Vergütung für eine Beratung oder Mediation oder ein Gutachten?

     

    Ein Rückgriff auf die bis zum 30.6.06 geltenden Regelungen des VV RVG ist abzulehnen. Denn es dürfte dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, sie analog anzuwenden, nachdem sie gerade weggefallen sind. Um dem Aufwand gerecht zu werden, müsste man auf Stundensätze zurückgreifen. Es dürfte aber kaum gelingen, einen bundesweit einheitlichen Stundensatz für die Arbeit eines Anwalts zu bestimmen. Mit Gebührenvereinbarungen kann der Anwalt verhindern, sich mit den zwar üblichen, aber unzureichenden Gebühren zufrieden geben zu müssen.

     

    • Verbraucher: Ist der Mandant ein Verbraucher, gilt grundsätzlich dasselbe wie bei den Mandanten, die keine Verbraucher sind. Der Anwalt soll auch bei ihnen für die Bereiche Beratung, Gutachten und Mediation auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, greifen ebenfalls §§ 612, 632 BGB. Es gelten aber folgende Einschränkungen:

     

    • Erstberatung: Bei der Abrechnung nach dem BGB ist der Vergütungsanspruch nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG n.F. auf höchstens 190 EUR begrenzt.

     

    • Beratung, Gutachten und Mediation: Bei der Abrechnung nach dem BGB ist der Gebührenanspruch gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG n.F. ebenfalls begrenzt. Die Kappungsgrenze beträgt 250 EUR. Anmerkung: Dieser Betrag entspricht im Vergleich mit der Satzrahmengebühr einem Streitwert von ca. 4.000 EUR. Bei jeder Beratung eines Verbrauchers, die einen höheren Streitwert aufweist, würde der Anwalt ohne Honorarvereinbarung eine finanzielle Einbuße hinnehmen.

     

    • Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung: Die meisten Gebührenvereinbarungen enthalten entweder eine Pauschal- oder eine Zeitvergütung. Bei der Zeitvergütung erfolgt eine nachträgliche Abrechnung des tatsächlichen Aufwands auf der Basis eines vereinbarten Stundensatzes. Insofern muss der Anwalt während des Mandats den zeitlichen Aufwand möglichst genau dokumentieren, um seinen Anspruch später substantiiert darlegen zu können.

     

    Praxishinweis: Die Rechtsprechung stellt insoweit strenge Anforderungen an die Substanziierung. In den zeitnah gefertigten Stundenaufschreiben sollten sowohl der zeitliche Umfang als auch der konkrete Inhalt der Tätigkeit wiedergegeben werden (OLG Karlsruhe AGS 01, 148).

     

    Möglich ist auch eine Mischung beider Vergütungsformen, bei der eine Pauschalsumme vereinbart wird, die aber bei unvorhergesehenem Mehraufwand auf Stundensatzbasis erhöht werden darf. Empfehlenswert ist auch z.B. die Vereinbarung eines/einer
    • Vielfachen der gesetzlichen Gebühren,
    • Zusatzgebühr (BGH AnwBl. 78, 227),
    • zusätzlichen Festbetrags zu den gesetzlichen Gebühren (BGH NJW 80, 1851),
    • höheren Gegenstandswerts (OLG Hamm AnwBl. 86, 452; LG Düsseldorf JurBüro 91, 530),
    • Obergrenze einer Rahmengebühr unabhängig von Umfang und Schwierigkeit des Mandats.

     

    Dagegen sind ein Erfolgshonorar oder eine Gewinnbeteiligung wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig.

     

    Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann der Anwalt nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG nur fordern, wenn er eine schriftliche Erklärung des Mandanten vorweist, die nicht in der Vollmacht enthalten ist.

     

    Praxishinweis: Da es im Bereich des § 34 RVG n.F. jedoch keine gesetzliche Vergütung als Vergleich mehr gibt, wird § 4 Abs. 1 S. 1 RVG insofern künftig leer laufen. Eine Ausnahme gilt für die Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern, da hier die gesetzlich vorgeschriebene Kappungsgrenze als gesetzliche Höchstvergütung anzusehen sein dürfte. In diesem Bereich ist also die Einhaltung der Schriftform weiter sehr wichtig. (Muster siehe unten)

     

    • Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung: Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist das Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich standeswidrig, allerdings nicht im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit. Hier „soll“ die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung nach § 4 Abs. 2 S. 4 RVG allerdings schriftlich erfolgen. Da es aber für Beratung, Gutachten und Mediation ab dem 1.7.06 keine gesetzlichen Gebühren mehr geben wird (Ausnahme: Verbraucher) wird § 4 Abs. 2 S. 4 RVG insoweit bedeutungslos werden. Praxishinweis: Künftig ist insoweit auch ein „Gebührendumping“ möglich. Die Beweislast bezüglich der vereinbarten Vergütung trifft bei der Honorarklage den Anwalt als Anspruchsteller.

     

    • Ausschluss der Anrechnung in der Gebührenvereinbarung: Nach § 34 Abs. 2 RVG n.F. kann die Gebührenvereinbarung zu Gunsten des Anwalts festlegen, dass die Beratungsgebühr auf eine Gebühr für eine sonstige, mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeit nicht anzurechnen ist.

     

    Praxishinweis: Der Anwalt sollte dies stets in seinen Gebührenvereinbarungen aufnehmen.

     

     

     

    Musterformulierung: Honorarvereinbarung

    Auf Grund des Auftrags vom ... (Datum) wird die Kanzlei ... (Name) für den Auftraggeber ... (Name des Mandanten) in folgender Angelegenheit beratend tätig: (Bezeichnung des Auftrags). 

     

    Das Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der für die Mandatsbearbeitung entsteht. Es wird ein Stundensatz von alternativ: Pauschalhonorar von ... EUR vereinbart. Bei Verbrauchern: Das Gesamthonorar wird die gesetzliche Vergütung nach § 34 RVG überschreiten.  

     

    Kosten für Reisen und Übernachtungen sowie die Umsatzsteuer auf Kosten und Honorar werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle sonstigen Auslagen sind mit dem Honorar abgegolten. Mit der Schlussrechnung wird eine taggenaue Aufstellung über die geleistete Arbeitszeit vorgelegt.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 110 | ID 91896