01.07.2005 | Anwaltshonorar
Honorarvereinbarungen gewinnen an Bedeutung
Neue Gebührenchance ab 1.7.06: Die Beratungsgebühren Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG entfallen. Sie können künftig bei Beratung, Gutachten und Mediation Gebührenvereinbarungen treffen (§ 34 RVG n.F., der am 1.7.06 in Kraft treten wird, Art. 5 i.V. mit Art. 8 KostRMoG). Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen können:
Checkliste: Auswirkungen des § 34 RVG n.F. ab 1.7.06 |
Praxishinweis: Der Verweis auf das BGB wird Unsicherheiten mit sich bringen. Denn was ist die übliche Vergütung für eine Beratung oder Mediation oder ein Gutachten?
Ein Rückgriff auf die bis zum 30.6.06 geltenden Regelungen des VV RVG ist abzulehnen. Denn es dürfte dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, sie analog anzuwenden, nachdem sie gerade weggefallen sind. Um dem Aufwand gerecht zu werden, müsste man auf Stundensätze zurückgreifen. Es dürfte aber kaum gelingen, einen bundesweit einheitlichen Stundensatz für die Arbeit eines Anwalts zu bestimmen. Mit Gebührenvereinbarungen kann der Anwalt verhindern, sich mit den zwar üblichen, aber unzureichenden Gebühren zufrieden geben zu müssen.
Praxishinweis: Die Rechtsprechung stellt insoweit strenge Anforderungen an die Substanziierung. In den zeitnah gefertigten Stundenaufschreiben sollten sowohl der zeitliche Umfang als auch der konkrete Inhalt der Tätigkeit wiedergegeben werden (OLG Karlsruhe AGS 01, 148).
Möglich ist auch eine Mischung beider Vergütungsformen, bei der eine Pauschalsumme vereinbart wird, die aber bei unvorhergesehenem Mehraufwand auf Stundensatzbasis erhöht werden darf. Empfehlenswert ist auch z.B. die Vereinbarung eines/einer
Dagegen sind ein Erfolgshonorar oder eine Gewinnbeteiligung wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig.
Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann der Anwalt nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG nur fordern, wenn er eine schriftliche Erklärung des Mandanten vorweist, die nicht in der Vollmacht enthalten ist.
Praxishinweis: Da es im Bereich des § 34 RVG n.F. jedoch keine gesetzliche Vergütung als Vergleich mehr gibt, wird § 4 Abs. 1 S. 1 RVG insofern künftig leer laufen. Eine Ausnahme gilt für die Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern, da hier die gesetzlich vorgeschriebene Kappungsgrenze als gesetzliche Höchstvergütung anzusehen sein dürfte. In diesem Bereich ist also die Einhaltung der Schriftform weiter sehr wichtig. (Muster siehe unten)
Praxishinweis: Der Anwalt sollte dies stets in seinen Gebührenvereinbarungen aufnehmen.
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Musterformulierung: Honorarvereinbarung |
Auf Grund des Auftrags vom ... (Datum) wird die Kanzlei ... (Name) für den Auftraggeber ... (Name des Mandanten) in folgender Angelegenheit beratend tätig: (Bezeichnung des Auftrags).
Das Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der für die Mandatsbearbeitung entsteht. Es wird ein Stundensatz von alternativ: Pauschalhonorar von ... EUR vereinbart. Bei Verbrauchern: Das Gesamthonorar wird die gesetzliche Vergütung nach § 34 RVG überschreiten.
Kosten für Reisen und Übernachtungen sowie die Umsatzsteuer auf Kosten und Honorar werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle sonstigen Auslagen sind mit dem Honorar abgegolten. Mit der Schlussrechnung wird eine taggenaue Aufstellung über die geleistete Arbeitszeit vorgelegt.
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