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  • 01.03.2005 | Anwaltshonorar

    Was Sie bei Honorarvereinbarungen nach § 4 RVG beachten müssen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Anwalt ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit nach dem RVG abzurechnen. Vielmehr steht es ihm auf Grund der Vertragsfreiheit offen, mit seinem Mandanten andere Gebühren zu vereinbaren. Etwas anderes gilt nur bei PKH- und Beratungshilfemandaten. Der Beitrag informiert Sie über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung.  

    Honorarvereinbarungen gewinnen an Bedeutung

    Für Honorarvereinbarungen gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Entweder ist die gesetzliche Vergütung gemessen am Aufwand nicht kostendeckend, so dass der Anwalt ein höheres Honorar vereinbaren muss. Oder es handelt sich um sog. Massengeschäfte für denselben Mandanten, die erfahrungsgemäß mit den gesetzlichen Gebühren überbezahlt sind und für die dementsprechend eine geringere Vergütung vereinbart werden kann. Auch auf Grund des weiten Rahmens der neuen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG und des Schwellenwerts von 1,3 wird die Honorarvereinbarung künftig an Bedeutung gewinnen. In Zukunft ergibt sich noch ein weiterer Anwendungsfall: Ab dem 1.7.06 sieht der dann geltende § 34 Abs. 1 RVG die Gebührenvereinbarung im Bereich von Beratung, Gutachten und Mediation als Normalfall vor, auf deren Abschluss der Anwalt hinwirken soll.  

    Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung

    Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist nahezu für den gesamten Bereich der Anwaltstätigkeit zulässig. Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen der Anwalt im Wege der PKH oder der Beratungshilfe beigeordnet ist. Nach § 8 BerHG i.V. mit § 4 Abs. 6 RVG ist im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütungsvereinbarung nichtig. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 RVG kann durch eine Vergütungsvereinbarung keine Verbindlichkeit des Mandanten begründet werden, wenn und soweit PKH bewilligt wurde.  

     

    Inhalt der Honorarvereinbarung

    Die meisten Honorarvereinbarungen enthalten entweder eine Pauschal- oder eine Zeitvergütung.  

    • Bei der Pauschalvergütung wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit unabhängig vom konkreten Aufwand mit einer festen Summe vergütet.

     

    • Bei der Zeitvergütung erfolgt eine nachträgliche Abrechnung des tatsächlichen Aufwands auf der Basis eines vorher vereinbarten Stundensatzes. Insofern muss der Anwalt während des laufenden Mandats den zeitlichen Aufwand möglichst genau dokumentieren, um seinen Anspruch später substanziiert darlegen zu können.

     

    Praxishinweis: Die Rechtsprechung stellt in diesem Zusammenhang verhältnismäßig strenge Anforderungen an die Substanziierung. Eine Honorarvereinbarung beinhaltet – abgesehen vom Fall des Pauschalhonorars – nicht den Verzicht des Mandanten auf eine nachprüfbare Darlegung der berechneten Tätigkeit. In den zeitnah gefertigten Stundenaufschrieben sollten also sowohl der zeitliche Umfang als auch der konkrete Inhalt der Tätigkeit wiedergegeben werden (OLG Karlsruhe AGS 01, 148).  

     

    Möglich ist auch eine Mischung aus beiden Vergütungsformen, bei der eine Pauschalsumme vereinbart wird, die allerdings bei unvorhergesehenem Mehraufwand auf Stundensatzbasis erhöht werden darf.  

     

    Beispiel

    A möchte von Rechtsanwalt R über die Möglichkeiten eines Testaments beraten werden. R verschafft sich einen Überblick über die Sachlage und vereinbart mit A ein Pauschalhonorar von 3.000 EUR unter Vorbehalt der Erhöhung. Im Laufe des Mandats stellt sich heraus, dass A einen – bis dahin unbekannten – nichtehelichen Sohn sowie beträchtliches Grundvermögen im Ausland hat, wodurch sich der Umfang der Beratungsleistung des R erheblich erweitert. Hier ist auf Grund des vereinbarten Vorbehalts eine Forderung über das Pauschalhonorar hinaus möglich.  

     

    Daneben gibt es auch weitere Formen der Vergütungsvereinbarung, z.B.  

    • ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren,
    • eine Zusatzgebühr (BGH AnwBl. 78, 227),
    • ein zusätzlicher Festbetrag zu den gesetzlichen Gebühren (BGH NJW 80, 1851),
    • ein höherer Gegenstandswert (OLG Hamm AnwBl. 86, 452; LG Düsseldorf JurBüro 91, 530) und
    • die Obergrenze einer Rahmengebühr unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit.

     

    Kein Erfolgshonorar

    Dagegen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder einer Gewinnbeteiligung wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO nichtig, § 134 BGB.  

     

    Praxishinweis: Ein Erfolgshonorar liegt vor, wenn der Anwalt sich z.B. einen weiteren Festbetrag für den Fall des Obsiegens versprechen lässt; nicht dagegen, wenn er mit dem Mandanten vereinbart, dass im Fall des Obsiegens im Prozess nach erhöhten gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden darf, § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO.  

     

    Auch bei der Frage, ob und wie die Auslagen erstattet werden, sind die Parteien in ihren Vereinbarungen frei (pauschale Abgeltung aller Auslagen, Abrechnung mit konkretem Nachweis, prozentuale Berechnung nach dem Honorar etc.). Beim Pauschalhonorar ist im Zweifel davon auszugehen, dass es alle anfallenden Auslagen und die Umsatzsteuer umfasst (Bruttohonorar).  

     

    Formvorschriften

    Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann der Anwalt nach § 4 Abs. 1 S. 1 RVG nur fordern, wenn er eine entsprechende schriftliche Erklärung des Mandanten vorweist, die nicht in der Vollmacht enthalten ist. Grund dafür ist die Erfahrung, dass Dokumente wie eine Vollmacht vom Auftraggeber oft nicht oder nicht sorgfältig gelesen werden (BGHZ 57, 53).  

     

    Praxishinweis: Es kommt nur auf die Verbindung der Vergütungsvereinbarung mit der Vollmacht an und nicht darauf, ob die Vollmacht in einem Formular enthalten ist. Auch die Verbindung mit einer individuell formulierten Vollmacht ist unzulässig. Anders als nach § 3 Abs. 1 BRAGO können Vergütungsvereinbarungen nach dem RVG aber mit anderen Erklärungen verbunden werden, z.B. Vereinbarungen zum Auftragsumfang, zur Haftung oder zum Gerichtsstand. Die Vergütungsvereinbarung muss jedoch von diesen anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Hier empfiehlt sich z.B. ein größerer Absatz im Schriftbild, ggf. auch die Verwendung von Aufzählungszeichen und/oder Fettdruck. Entscheidend ist der Zweck der Vorschrift, den Mandanten vor überraschenden Erklärungen zu schützen.  

     

    Die Schriftform für die Erklärung des Auftraggebers ist gewahrt, wenn er die Erklärung eigenhändig durch Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 1. Alt. BGB) oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (§ 126 Abs. 1 2. Alt. BGB) unterzeichnet. Nach § 126 Abs. 3i.V. mit § 126a BGB reicht auch die elektronische Signatur, da § 4 Abs. 1 RVG diese nicht ausschließt.  

     

    Verfasst der Anwalt die Vereinbarung, muss sie nach § 4 Abs. 1 S. 2 RVG als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet und von anderen Vereinbarungen im betreffenden Schriftstück deutlich abgesetzt sein. Die Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ ist nicht zwingend. Es können auch gleichbedeutende Formulierungen („Honorarvereinbarung“, „Gebührenvereinbarung“ etc.) verwendet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die gesetzliche Formulierung zu verwenden, um Auseinandersetzungen vorzubeugen.  

     

    Bei Übernahme eines Mandats ist für den Anwalt oft nicht ohne weiteres vorhersehbar, ob die vereinbarte Vergütung tatsächlich die gesetzliche Vergütung übersteigen wird, sei es, weil der Gegenstandswert noch nicht feststeht, sei es, weil der Arbeitsaufwand noch nicht abgeschätzt werden kann. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass es für die Feststellung, ob eine höhere Vergütung vereinbart ist, nicht auf die Sicht bei Vertragsschluss ankommt (NJW 04, 2818). Vielmehr müssen die gesetzlichen Gebühren feststehen, was in der Regel erst nach dem Ende der Tätigkeit der Fall ist. Insofern empfiehlt es sich, bei jeder Vergütungsvereinbarung die Formvorschriften des § 4 Abs. 1 RVG einzuhalten, um nicht nach Abschluss des Mandats auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt zu sein.  

     

    Heilung von Formmängeln

    Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formerfordernissen, werden die Mängel nach § 4 Abs. 1 S. 3 RVG geheilt, wenn der Auftraggeber das Honorar freiwillig und ohne Vorbehalt leistet. Eine freiwillige Zahlung wird erst angenommen, wenn dem Mandanten bewusst ist, dass seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen. Dafür ist der Anwalt darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW 04, 2818). Der BGH empfiehlt einen dokumentierten Hinweis an den Mandanten, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Erst nach einem solchen Hinweis kann man von einer freiwilligen Zahlung des Mandanten sprechen.  

     

    Inhaltliche Anforderungen

    Die Vergütungsvereinbarung muss den materiell-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie darf nicht wegen Täuschung oder Drohung angefochten bzw. wegen Wuchers nach § 138 BGB nichtig sein. Eine Anfechtung wegen Drohung ist in der Rechtsprechung insbesondere in den Fällen diskutiert worden, in denen der Anwalt die Niederlegung des Mandats ankündigt, sollte der Mandant die Vergütungsvereinbarung nicht unterzeichnen. Nach Ansicht des BGH führt die Ankündigung der Mandatsniederlegung nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn das Honorarverlangen des Anwalts zur Unzeit erfolgt, z.B. kurz vor dem Plädoyer in der Hauptverhandlung oder kurz vor dem Fristablauf, durch den ein Rechtsverlust droht (MDR 02, 1182).  

     

    Die Vereinbarung darf auch nicht wegen Wuchers nichtig sein. Dabei ist eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 4 RVG zu treffen: Eine Vereinbarung, die (nur) ein unangemessen hohes Honorar erhält, ist nicht automatisch nichtig, sondern kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.  

     

    Praxishinweis: Eine prozentuale Grenze, wann eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch oder wegen Wuchers sittenwidrig ist, gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend bei der Feststellung der Unangemessenheit, da dies einen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien darstellt.  

     

    Musterformulierung: Vergütungsvereinbarung

    Auf Grund des Auftrags vom ... (Datum) wird die Kanzlei ... (Name) für den Auftraggeber ... (Name des Mandanten) in folgender Angelegenheit beratend und vertretend tätig: (schlagwortartige Bezeichnung des Auftragsgegenstands). 

     

    Abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand, der für die Mandatsbearbeitung entsteht. Es wird ein Stundensatz von ... EUR vereinbart.  

     

    (wenn dies schon festgestellt werden kann:) Das anfallende Gesamthonorar wird die gesetzliche Vergütung nach dem RVG übersteigen.  

     

    Die Kosten für Reisen und Übernachtungen sowie die Umsatzsteuer auf Kosten und Honorar werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle sonstigen Auslagen sind mit dem Honorar abgegolten. Mit der Schlussrechnung wird eine taggenaue Aufstellung über die geleistete Arbeitszeit vorgelegt.  

     

    Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung

    Das Unterschreiten gesetzlicher Gebühren ist grundsätzlich standeswidrig, § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO. Verstöße haben aber keine zivilrechtlichen Auswirkungen. Das Verbot gilt nur für Gerichtsverfahren, da der Anwalt nach § 4 Abs. 2 S. 1 RVG eine niedrigere Vergütung vereinbaren kann, wenn  

    • es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt. Der Anwalt darf also nicht mit Bezug auf ein Gerichtsverfahren tätig werden,
    • das Honorar pauschal pro Angelegenheit oder als Zeitvergütung abgerechnet wird und
    • die Pauschale bzw. die Zeitvergütung bestimmt bzw. bestimmbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und zum Anwaltsrisiko steht, § 4 Abs. 2 S. 3 RVG.

     

    Bei der Tätigkeit im Mahn- oder Vollstreckungsverfahren kann der Anwalt sich an Stelle der Vergütung einen Teil der nicht beitreibbaren Erstattungsforderung an Erfüllung Statt abtreten lassen, § 4 Abs. 2 S. 2 RVG. Auch hier muss das Verhältnis zwischen dem zu zahlenden Teil und der Arbeit des Anwalts angemessen sein. Anders als bei der BRAGO können jetzt in Verfahren nach § 915a ZPO (Löschung im Schuldnerverzeichnis) und § 915b ZPO (Auskunft, Löschungsfiktion) Vergütungsvereinbarungen getroffen werden.  

     

    Achtung: § 4 Abs. 2 S. 2 RVG erlaubt keine die gesetzliche Vergütung unterschreitende Pauschalhonorare, auch wenn die wirtschaftlichen Folgen denen der teilweisen Abtretung an Erfüllung Statt ähneln können.  

     

    Formelle Anforderungen

    Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung „soll“ nach § 4 Abs. 2 S. 4 RVG schriftlich erfolgen. Diese Regelung hat nur Bedeutung für die Beweisführung, nicht für die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung. Die Beweislast für die Vereinbarung trägt der Auftraggeber.  

     

    Inhaltliche Anforderungen

    Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars muss man beachten, dass Auslagen ohne ausdrückliche Regelung mit abgegolten sind. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer, da in der Regel von einer Bruttovergütung auszugehen ist. Darüber hinaus sollte auch die Anrechnung auf die gesetzliche Vergütung für eine anschließende gerichtliche Tätigkeit ausgeschlossen werden.  

     

    Musterformulierung: Vergütung von Auslagen

    Alle Auslagen, wie Reisekosten, Tagesgelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen etc. sowie Umsatzsteuer werden neben der Pauschale erstattet. Steht eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit mit der durch die Pauschale abgegoltenen Tätigkeit in Zusammenhang, findet keine Anrechnung statt.  

    Übergangsrecht

    Für Honorarvereinbarungen, die vor dem 1.7.04 geschlossen wurden, gilt nach § 61 Abs. 2 RVG noch § 3 BRAGO. Entscheidend ist, wann die entsprechenden Willenserklärungen abgegeben wurden. Für Vergütungsvereinbarungen seit dem 1.7.04 gilt § 4 RVG. Verweist die Vergütungsvereinbarung auf die gesetzlichen Gebühren, z.B. bei der Abrede, dass der Anwalt für die Verteidigung im Strafverfahren ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren erhält, ist in der Übergangszeit die Frage zu klären, ob sich diese nach BRAGO oder RVG richten. Maßgebend ist dafür nach § 61 Abs. 1 RVG, ob der Auftrag vor oder nach dem 1.7.04 erteilt wurde.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 38 | ID 91783