01.08.2005 | Anwaltshonorar
Umfang des Erstattungsanspruchs
Beauftragt der Geschädigte einen Anwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühr nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz leisten muss (BGH 18.1.05, VI ZR 73/04, NJW 05, 1112, Abruf-Nr. 050824). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Dessen Fundament wurde infolge eines Bruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Es entstand wirtschaftlicher Totalschaden am Gebäude. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Für dieses Gebäude unterhielt die Klägerin eine Leitungswasserversicherung, nach deren Bedingungen der Neuwert des Gebäudes ohne einen Abzug „neu für alt“ sowie ein pauschaler Mietausfallschaden von 18.000 EUR zu ersetzen waren. Die Anwälte der Klägerin meldeten den Schaden beim Versicherer an. Dieser erstattete 533.399,46 EUR. Diesen Betrag haben die Anwälte als Geschäftswert ihrer Schadensanmeldung zu Grunde gelegt und einen Betrag von 7.349,76 EUR verlangt. Die Klägerin begehrt die Freistellung von dieser Gebührenforderung. Die Beklagte hat 5.632,96 EUR ersetzt. Sie berechnet den Gegenstandswert nach dem Wert des Hauses unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ mit nur 347.560,34 EUR. Das AG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte dagegen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin erfolglos die Wiederherstellung des Urteils des AG.
Entscheidungsgründe
Das schädigende Ereignis ist vor dem 1.8.02 eingetreten. Daher bestimmt der Umfang der auf §§ 2, 10 HPflG beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach §§ 249 ff. BGB der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Die für die Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen Kosten belaufen sich gemäß § 249 S. 2 BGB a.F. mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten unter Berücksichtigung des gebotenen Abzugs „neu für alt“ auf insgesamt 347.560,34 EUR. Soweit die Versicherungsleistung diese Summe übersteigt, führt sie bei der Klägerin zu einem Wertzuwachs, den die Beklagte nicht ausgleichen muss. Denn bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrags beruhenden Anwaltskosten handelt es sich nicht um Kosten, die zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes erforderlich sind. Die höheren Anwaltskosten sind vielmehr durch die Wertsteigerung veranlasst und deshalb ebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zum Wertzuwachs führen, von der Beklagten nicht zu ersetzen.
Der Umstand, dass die Einschaltung eines Anwalts aus der Sicht der Klägerin insgesamt notwendig gewesen sein mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, doch ist der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH NJW 70, 1122).
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