· Fachbeitrag · Forderungseinzug
Ergänzungsgebühr für das „erste Inkassoschreiben“?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften zum 1.10.21 (BGBl. 20 I, S. 3320) gibt es bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener Forderungen geringere Gebührensätze: Regelgebühr von 0,9 (Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG) und Maximalgebühr von 1,3 (Nr. 2300 Abs. 2 S. 3 VV RVG). Dies führt bei Gläubiger(vertreter)n in der Praxis vielfach zu einer falschen Vorgehensweise. |
1. Das gilt allgemein
Bei einer Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.
2. Das ist bei der Bemessung der Rahmengebühr zu beachten
Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr. Insoweit sind insbesondere die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien bei der Bemessung des Gebührenrahmens zu beachten.
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