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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Anwaltsnotar

    Vorsorgende Rechtsbetreuung: Gebühren nach der BRAGO oder nach der KostO?

    | Sowohl Anwälte als auch Notare können Rechtssuchende auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege betreuen (§ 3 Abs. 1 BRAO, § 1, § 24 Abs. 1 BNotO; BRAK-Mitteilungen 99, 25, Abschnitt I). Bei der Beauftragung eines Anwaltsnotars (§ 3 Abs. 2 BNotO) ist häufig die Abgrenzung schwierig, ob die Tätigkeit dem notariellen oder dem anwaltlichen Bereich zuzuordnen ist. Diese Zuordnung hat vor allem für die Gebührenabrechnung erhebliche Auswirkungen, da sich die Honorarabrechnung der Notare nach der KostO, die der Anwälte hingegen nach den erheblich höheren Sätzen der BRAGO richtet. Der folgende Beitrag erläutert den Begriff der vorsorgenden Rechtsbetreuung (1.), zeigt die Unterschiede der Gebührenabrechnungen auf (2.) und erläutert, wann eine Anwaltstätigkeit vorliegt und eine Abrechnung nach der BRAGO erfolgen kann (3.). |