01.02.2004 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Anwaltsgebühr für gerichtlichen "Mehrvergleich"
| Nach BAG fällt für "mitverglichene", nicht "anhängige" Streitgegenstände eine 15/10-Gebühr an (§ 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO). |
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