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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Anwaltsgebühr für gerichtlichen "Mehrvergleich"

    | Nach BAG fällt für "mitverglichene", nicht "anhängige" Streitgegenstände eine 15/10-Gebühr an (§ 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO). |