· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gebührenbestimmende Werte im Überblick
von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte und Rechtsfachwirtin, Berlin
| Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert ist nicht immer auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich (RVG prof. 16, 28 und 52). Der Beitrag widmet sich der Wertberechnung im für das Arbeitsrecht typischen Fall des Mehrvergleichs und gibt eine Übersicht sämtlicher Werte - gleichgültig ob Streit-, Gegenstands-, Rechtsmittel- oder Gerichtsgebührenwert. |
1. Kein Gerichtsgebührenwert bei Einigung
Nach § 32 RVG ist ein gerichtlich festgesetzter Gerichtsgebührenwert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Häufig fallen aber nach dem GKG gar keine Gerichtsgebühren an. Das Gericht setzt dann keinen Streitwert nach § 63 GKG fest. Da wegen der Einigung auch kein Urteil ergeht, kann es auch keinen Wert nach § 61 ArbGG (Rechtsmittelwert) geben. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Verfahren
- durch gerichtlichen Vergleich beendet wird (Vorb. 8 Teil 8 KV GKG),
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