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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitsvertragliche Formulierung „Kündigung ist hinfällig“ löst Vergleichsgebühr aus

    | Gegenseitiges Nachgeben i.S. von § 779 BGB in der zwischen einer Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern getroffenen außergerichtlichen Einigung ist darin zu sehen, dass von beiden Seiten durch die Formulierung „hinfällig“ auf die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung verzichtet worden ist. Auf dieses Urteil des AG Köln vom 19.7.02 (145 C 56/02, n.v., Abruf-Nr. 030079) hat uns Herr RA Konrad Broßmer hingewiesen. Das Gericht argumentiert wie folgt: |