02.06.2009 | Arbeitsrecht
Außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts nach Kündigung ist gebührenpflichtig
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
1. Versucht der Anwalt nach einer Kündigung des Mandanten zunächst eine außergerichtliche Einigung mit dem ArbG, statt sich sofort einen Prozessauftrag erteilen zu lassen, begeht er keine Pflichtverletzung. |
2. Er kann die außergerichtlich entstandenen Gebühren gegenüber dem Mandanten - und dessen Rechtsschutzversicherer - geltend machen. |
(AG Essen-Borbeck 23.3.09, 6 C 287/08, Abruf-Nr. 091407) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nachdem ihm sein Arbeitgeber (ArbG) gekündigt hatte, beauftragte der beklagte Arbeitnehmer (ArbN) den Kläger, seine rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Kündigung wahrzunehmen. Absprachegemäß wurde der Kläger zunächst außergerichtlich tätig. Weil diese Verhandlungen ohne Erfolg blieben, kam es anschließend gleichwohl zum gerichtlichen Verfahren. Der ArbN weigerte sich später, die für das außergerichtliche Tätigwerden angefallenen Gebühren zu zahlen.
Das AG sprach dem Anwalt den Gebührenanspruch zu. Ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen:
- Der Mandant war in den Mandatsbedingungen darüber aufgeklärt worden, dass für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr anfällt.
- Dort war auch der Hinweis enthalten, dass einzelne Rechtsschutzversicherungen die Auffassung vertreten, dass im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sofort Prozessauftrag erteilt werden müsse.
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