01.08.2006 | Arbeitsrecht
BAG bestätigt Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkung eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an (BAG 29.3.06, 3 AZB 69/05, NJW 06, 1997, Abruf-Nr. 062034). |
Sachverhalt
Der Klägerin wurde von der Beklagten gekündigt. Dagegen erhob sie Kündigungsschutzklage. Danach kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Die Beklagte nahm die Kündigung schriftlich „unwiderruflich“ zurück. Die Klägerin erklärte, dass sie der Rücknahme der Kündigung zustimme und damit einverstanden sei, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortzusetzen. Sie nahm noch vor der Güteverhandlung die Kündigungsschutzklage zurück. Das Arbeitsgericht lehnte die Festsetzung der Einigungsgebühr ab. Die Rechtsmittelinstanzen bejahten dagegen deren Festsetzbarkeit.
Praxishinweis
Das BAG entscheidet damit einen wichtigen Streit in der Praxis im anwaltsfreundlichen Sinn und gewährt die Einigungsgebühr bei der Rücknahme einer Kündigung mit Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen. Anders als bei § 23 Abs. 1 BRAGO ist keine Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB und damit kein gegenseitiges Nachgeben mehr erforderlich. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich der Vertrag „ausschließlich“ auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht i.S. von §§ 306, 307 ZPO beschränkt. Hier beseitigt die Regelung den Streit und Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Die Vereinbarung betraf auch nicht ausschließlich ein Anerkenntnis. Denn die Einigung beinhaltete mehr als eine „Rücknahme“ der Kündigung. Eine derartige einseitige Rücknahme war auch nicht möglich (so auch LAG Niedersachen RVG prof. 05, 91, Abruf-Nr. 051311).
Das Sächsische LAG hatte einen ähnlichen Fall wie das BAG zu entscheiden. Allerdings nahm der Beklagte im Gütetermin die Kündigung zurück und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen an. Diese nahm das Angebot an und die Klage zurück. Das Arbeitsgericht hat die begehrte Einigungsgebühr festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Sächsisches LAG 8.5.06, 4 Ta 147/05, n.v., Abruf-Nr. 062035).
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