01.06.2005 | Arbeitsrecht
Bei Einigung über ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entsteht Einigungsgebühr
1. Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) erfordert nicht den Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB. Ihr Anwendungsbereich ist weiter zu ziehen als der der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO). |
2. Die Einigungsgebühr ist entstanden, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht. |
(LAG Niedersachsen 18.2.05, 10 Ta 129/05, n.v, Abruf-Nr. 051311) |
Praxishinweis
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) hat die Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) ersetzt. Sie soll die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Anwalts fördern und die Gerichte entlasten. Sie soll zudem Auseinandersetzungen darüber, ob ein Vergleich i.S. von § 779 BGB vorliegt, vermeiden. Der Gesetzgeber verlangt für die Einigungsgebühr keinen echten Vergleich i.S. von § 779 BGB mehr. Dies wird auch durch den Wortlaut „Einigungsgebühr“ statt „Vergleichsgebühr“ verdeutlicht. Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Vertragsabschluss, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Der Anwendungsbereich der Einigungsgebühr ist weiter als der der Vergleichsgebühr (Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., VV 1000, Rn. 29). Folgender Vergleich löst eine Einigungsgebühr aus:
Musterformulierung |
1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über die streitgegenständliche Arbeitgeberkündigung vom ... (Datum) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ungekündigt fortbesteht. 2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. |
Der Vergleich beseitigt die Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Er beschränkt sich nicht nur auf ein Anerkenntnis durch die Beklagte. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen soll. Der Sache nach enthält der Vergleich somit eine Rücknahme der Kündigung. Diese kann aber nur einvernehmlich mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen und ist ein aliud gegenüber der durch Urteil erstrittenen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Beklagte hat damit nicht nur den Klageanspruch erfüllt, so dass ein Anerkenntnis i.S. der Regelung in Nr. 1000 VV RVG ausscheidet.
Anmerkung: DasLAG nennt hier die 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG als Grundtatbestand. Ist ein Gerichtsverfahren anhängig, fällt jedoch die 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG an, wenn der Gegenstand der Einigung auch zugleich Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist.
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