01.09.2005 | Arbeitsrecht
Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit
Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt (AG Essen-Steele 22.6.05, 8 C 89/05, n.v. Abruf-Nr. 052383). |
Sachverhalt
Der klagende Anwalt nahm seinen Mandanten, den Beklagten, auf Zahlung des nicht anrechenbaren Teils der auf Grund außergerichtlicher Tätigkeit angefallenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Anspruch. Der Beklagte hat seiner Rechtsschutzversicherung den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streitgehilfin beigetreten. Der Beklagte hatte eine Änderungskündigung erhalten. Er hat den Kläger beaufragt, eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Der Kläger hat ihn über die Gebühren und darüber informiert, dass die hälftige Geschäftsgebühr auf das gerichtliche Verfahren angerechnet wird. Der Beklagte hat den Kläger später mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt. Die Streitgehilfin hat die Übernahme der Gebühren für die außergerichtliche Vertretung des Beklagten abgelehnt. Die Klage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen mit der Folge, dass die geforderten Gebühren nicht entstanden wären, wenn er den Beklagten bei der Mandatserteilung umfassend über den Gebührenanfall aufgeklärt hätte. Er hat den Beklagten entsprechend informiert. Der Beklagte wünschte die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers. Der Kläger wusste nicht, dass die Rechtsschutzversicherung den nicht anrechenbaren Teil der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstatten würde. Sonst hätte er den Beklagten darüber aufklären müssen.
Der Kläger war nach dem Sinn und Zweck des RVG gehalten, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.
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