01.10.2005 | Arbeitsrecht
Rechtsschutz für außergerichtliche Vertretung in Kündigungsschutzsachen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Umstritten ist, ob ein gekündigter Arbeitnehmer auch für die außergerichtliche Vertretung Anspruch auf Deckungsschutz hat, wenn der Anwalt ihn zunächst nur außergerichtlich vertritt und später noch eine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Beitrag vergleicht die anfallenden Kosten bei den verschiedenen Auftragsvarianten und gibt eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Problem.
Rechtsprechung ist uneinheitlich
In der Rechtsprechung wurde dazu Folgendes entschieden:
- Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers:
- LG München I zur BRAGO (AGS 05, 365): Der Versicherungsnehmer habe gegen § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 verstoßen, indem er seinem Anwalt nicht sogleich Klageauftrag erteilt habe. Dadurch sei eine überflüssige Besprechungsgebühr entstanden. Der Versicherungsnehmer hätte vielmehr sofort Klageauftrag erteilen müssen. Dann wären außergerichtliche Vergleichsverhandlungen immer noch möglich gewesen. Diese wären aber nach § 37 Nr. 1 BRAGO durch die Prozessgebühr abgegolten worden, so dass keine Besprechungsgebühr angefallen wäre.
- AG Düsseldorf zum RVG (28. 7. 05, 56 C 5845/05, n.v., Abruf-Nr. 052712): Durch den zusätzlichen außergerichtlichen Auftrag bleibe die Hälfte der Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 VV RVG anrechnungsfrei bestehen (die gegen das Urteil zugelassene Berufung ist nicht eingelegt worden).
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