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  • 01.11.1997 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Streitwerte in arbeitsgerichtlichen Verfahren von A (Abfindung) bis Z (Zeugnis)

    | Im ArbGG existieren außer der Sondervorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG keine Bestimmungen für die Wertberechnung. Die §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6, 72 Abs. 5 ArbGG verweisen nur auf die §§ 3 ff. ZPO. Danach wird der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Doch gerade Fragen der Streitwertbemessung werden von LAG zu LAG höchst unterschiedlich beantwortet. Ein Paradebeispiel hierfür ist die Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages (siehe BRAGO prof. 1/97). Die alphabetisch geordnete Stichwortübersicht erleichtert Ihnen die Abrechnung eines arbeitsrechtlichen Mandats. Weitere Fortsetzungen dieser Übersicht werden wir in den nächsten Ausgaben veröffentlichen. |