30.03.2011 | Arbeitsrecht
Terminsgebühr kann bei Vergleich auch ohne gerichtliches Verfahren entstehen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird (LAG Nürnberg 13.1.11, 4 Ta 172/10, Abruf-Nr. 111014). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien stritten über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Nach Durchführung einer Güteverhandlung und außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen trafen sie durch feststellenden Beschluss des Gerichts einen abschließenden Vergleich. Weil darin auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch abgehandelt wurde, setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 7.721,36 EUR und für den Vergleich auf 15.831,52 EUR fest.
Bei der Vergütungsfestsetzung hat der Rechtspfleger eine Terminsgebühr nur aus dem Verfahrenswert und nicht - wie beantragt - aus dem höheren Vergleichswert berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Klägervertreter damit begründet, dass aufgrund der außergerichtlichen Vergleichsgespräche eine Terminsgebühr auch hinsichtlich der mit erledigten Streitgegenstände angefallen sei.
Der Rechtspfleger beim Erstgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das LAG hielt sie dagegen für begründet und sprach die restliche Vergütung zu.
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