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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Vergleichsgebühr bei gegenseitigem Nachgeben

    | Es bleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als "Vergleich" bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird, keine Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) entsteht (LAG Düsseldorf 11.3.03, 16 Ta 74/03, NZA-RR 03, 601, Abruf-Nr. 040175). |