· Fachbeitrag · Konsensuale Streitschlichtung
So schöpfen Sie die Einigungsgebühr voll aus
von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
| Als älteste Form der Erfolgsvergütung soll die Einigungsgebühr ein gebührenrechtlicher Anreiz für den Rechtsanwalt sein, sich außergerichtlich oder gerichtlich zu einigen. Der folgende Beitrag widmet sich u. a. den Fragen, wann und in welcher Form sie entsteht und wie hoch sie ist. |
1. Das Grundmodell der Einigungsgebühr
Im Vergleich zur alten BRAGO-Vergleichsgebühr beabsichtigte der Gesetzgeber mit dem RVG, einen stärkeren Anreiz zu schaffen, Rechtsstreitigkeiten konsensual zu schlichten. Während die Zusatzgebühr zuvor nur anfiel, wenn der Rechtsanwalt einen echten Vergleich im Sinne von § 779 BGB vereinbarte, entsteht sie nun, wenn sich die Parteien bloß nach Nr. 1000 VV RVG „einigen“. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssen die Parteien nicht mehr gegenseitig nachgeben und auf Rechtspositionen verzichten.
Ausreichend ist z. B. bereits, wenn die Parteien
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