29.01.2008 | Arbeitsrecht
Wann entsteht die Terminsgebühr voll?
1. Auch bei Abwesenheit des Gegners im Gütetermin entsteht eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt den Termin vertretungsbereit wahrgenommen, darin das Gericht über die außergerichtliche Streitbeilegung durch die Parteien informiert und sodann die Klage zurückgenommen hat. Auf die Stellung von Anträgen oder eine Erörterung im Termin kommt es nicht an. |
2. Eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG kommt nicht in Betracht, weil im Termin nicht lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt worden ist. |
(Hess. LAG 16.1.07, 13 Ta 550/06, n.v., Abruf- Nr. 073682) |
Sachverhalt
Den Gütetermin hatte nur der dem Kläger im Wege der PKH beigeordnete Anwalt wahrgenommen. Nachdem der Kläger-Vertreter im Termin erklärt hatte, dass sich der Kläger und der Beklagte hinsichtlich der Klageforderung außergerichtlich geeinigt hätten, nahm er noch im Termin die Klage zurück. Die vom Kläger-Vertreter zur Erstattung aus der Staatskasse angemeldete Terminsgebühr wurde vom ArbG bei der Festsetzung nicht berücksichtigt, weil im Termin keine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat und keine Anträge gestellt wurden. Die vom Anwalt dagegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Da die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung im Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, reicht die vertretungsbereite Anwesenheit des Anwalts im Termin aus. Es kommt – bis auf die in Nr. 3105 VV RVG geregelten Sonderfälle – nicht darauf an, ob im Termin Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfand. Die Terminsgebühr entsteht nur nicht, wenn der Anwalt im Termin erkennbar nicht verhandlungsbereit oder -willig ist. Das kann sich aus der ausdrücklichen Erklärung, nicht verhandeln zu wollen oder aus entsprechenden eindeutigen Anzeichen ergeben, z.B. schlafen, stören oder die offensichtliche und nicht nur kurz andauernde Beschäftigung mit etwas anderem. Der Anwalt hat die Terminsgebühr verdient, weil er den Termin vertretungsbereit wahrgenommen, darin das Gericht über die außergerichtliche Streitbeilegung durch die Parteien informiert und sodann die Klage zurückgenommen hat.
Es ist auch nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entstanden, weil nicht lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- und Sachleitung gestellt worden ist.
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