01.02.2005 | Aus den Gremien
Aktuelle Beschlüsse der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern
Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern treffen sich zweimal im Jahr zum Erfahrungsaustausch. Über die Beschlüsse der 49. Gebührenreferentenkonferenz in Nürnberg ist Folgendes zu berichten:
1. Vergütungsvereinbarungen nach § 4 RVG
Ursprüngliche Überlegungen, Thesen oder ein Muster für eine Vergütungsvereinbarung i.S. des § 4 RVG zu formulieren, wurden auf Grund kartellrechtlicher Bedenken fallen gelassen. Eine aus Mitgliedern der Gebührenreferentenkonferenz und weiteren Teilnehmern gebildete Arbeitsgruppe erarbeitet jedoch Leitlinien, die als Arbeitshilfe bei der Erstellung von Vergütungsvereinbarungen genutzt werden können. Die Leitlinien sollen bis Frühjahr 2005 vorliegen.
2. Gebührengutachten durch die Rechtsanwaltskammern
Bei der Diskussion, ob unter „Rechtsstreit“ i.S. von 14 Abs. 2 RVG nur Gebührenprozesse des Anwalts gegen seinen Mandanten oder auch Prozesse des Anwalts mit Dritten, z.B. Rechtsschutzversicherern, zu verstehen sind, ging die allgemeine Meinung dahin, sämtliche Gebührenprozesse unter die Gutachtenpflicht des § 14 Abs. 2 RVG fallen zu lassen (a.A. AG Kehlheim, RVG prof. 05, 19 – in diesem Heft). Das Thema ist seit In-Kraft-Treten des RVG besonders relevant, weil die nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teile der Geschäftsgebühr klageweise geltend gemacht werden müssen und deshalb häufig Anlass für ein Kammergutachten bestehen wird. In der Konferenz bestand Einverständnis, dass gerichtlich angeforderte Gutachten von den Kammern grundsätzlich immer zu erstatten sind.
3. Rationalisierungsabkommen von Rechtsschutzversicherungen
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