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  • 01.02.2006 | Auslagen

    Abgeltungsbereich der Aktenversendungspauschale

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Mit der Auslagenpauschale der Nr. 9003 KV GKG sind nicht auch die bei dem Rechtsanwalt nach Akteneinsichtnahme für die Rücksendung der Akten entstehenden Kosten abgegolten (OLG Hamm 19.12.05, 2 Ws 300/05, rkr., n.v., Abruf-Nr. 060198)

     

    Sachverhalt

    Der Verteidiger hatte im Strafverfahren Akteneinsicht beantragt. Die Akten waren ihm zum Zweck der Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt worden. Er hat anschließend die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 KV GKG bei der Gerichtskasse eingezahlt, wobei er den Betrag auf 10,56 EUR auf Grund der ihm für die Rücksendung entstandenen Portokosten reduziert hat. Gegen die Anforderung der vollen Pauschale durch die StA hat der Anwalt Rechtsmittel eingelegt. Diese hatten keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004 sollte dem Anwalt durch die Änderung der Nr. 9003 KV GKG keinen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung zubilligen. Dies wäre auch mit der Gesetzessystematik unvereinbar. Das GKG regelt, welche Ansprüche der Staat gegenüber dem Rechtsuchenden hat. Es gibt dem Kostenschuldner keinen Anspruch gegen den Staat. Kosten, die mit der Akteneinsicht beim Anwalt entstehen, können nicht durch eine im GKG geregelte Aktenversendungspauschale abgedeckt werden. Das GKG regelt nur die bei Gericht entstehenden Kosten, nicht aber die von Anwälten. Insoweit ist das RVG einschlägig. Der Anwalt kann zudem die für die Rücksendung entstehenden Kosten geltend machen. Insoweit handelt es sich um Auslagen, die nach Nr. 7001 bzw. Nr. 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Fall des Freispruchs haftet die Staatskasse.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat den Abgeltungsbereich der Nr. 9003 KV GKG enger gezogen, als das andere AG getan haben (u.a. AG Brandenburg RVG prof. 05, 77; so auch Onderka RVG prof. 06, 5). Diese Ansicht dürfte der inzwischen wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur entsprechen (AG Leipzig JurBüro 05, 547; Meyer, GKG, 7. Aufl., Nr. 9003 KV GKG Rn. 43; kritisch auch noch Büttner, NJW 05, 3108). Der Anwalt muss, wenn er auch nach der Entscheidung des OLG Hamm noch Portokosten von der Aktenversendungspauschale abziehen will, Folgendes beachten: Nach § 17 Abs. 2 GKG kann die Aktenversendung – mit Ausnahme in Straf- und Bußgeldverfahren (§ 17 Abs. 4 S. 2 GKG) – von der vorherigen Zahlung der Aktenversendungspauschale abhängig gemacht werden. Von dieser Möglichkeit wird im Zweifel bei wiederholter Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung durch Anwälte trotz der jetzt wohl h.M. Gebrauch gemacht werden.