01.03.2006 | Auslagen
Aktenversendungspauschale: Änderung geplant
Das Thema „Aktenversendungspauschale“ brennt den Anwälten derzeit unter den Nägeln, da hierzu unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind. Der Beitrag informiert Sie über die bevorstehende Gesetzesänderung.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Frage, ob die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG bzw. § 107 Abs. 5 OWiG zu reduzieren ist, wenn die Rücksendung der Akte auf Kosten des Anwalts erfolgt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Zuletzt hatte das OLG Koblenz entschieden, dass die Staatskasse zwar verpflichtet sei, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicher zu stellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen (5.1.06, 14 W 823/05, Abruf-Nr. 060427). Gleichzeitig hatte der Senat jedoch eine Erstattung der Rücksendekosten abgelehnt (vgl. zum sonstigen Stand der Rechtsprechung: Burhoff, RVG prof. 06, 19; Onderka, RVG prof. 06, 5).
Reaktion des BMJ
Auch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat inzwischen auf diese Streitfrage reagiert. In einem Schreiben an die Landesjustizverwaltungen vom 21.11.05 wird klargestellt, dass die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG als pauschaler Auslagentatbestand den Aufwand und die Kosten in pauschaler Form abdecken soll, der bei Gericht durch die Übersendung der Akten entsteht (Abruf-Nr. 060429).
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