01.01.2006 | Auslagen
In welchen Fällen ist die Erhebung der Aktenversendungspauschale zulässig?
Das AG Brandenburg an der Havel hat entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG mit dem Pauschbetrag von 12 EUR sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Versendung von Akten abgegolten sein sollen. Nach Ansicht des Gerichts umfasst dies nicht nur die Kosten des Versands der Akte an den Akteneinsichtnehmer, sondern auch die der Rücksendung der Akte (RVG prof. 05, 77 mit Anm. Möller, Abruf-Nr. 051016). Viele Anwälte haben sich auf Grund dieser Entscheidung gegen die Höhe des Kostenansatzes gewehrt und eine „Bauchlandung“ erlitten. Der folgende Beitrag greift daher die Frage, ob die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG bzw. § 107 Abs. 5 OWiG zu reduzieren ist, wenn die Rücksendung der Akte auf Kosten des Anwalts erfolgt, noch einmal für Sie auf.
Gesetz sieht den Ansatz der Aktenversendungspauschale vor
Für die Versendung von Akten durch Gericht, Staatsanwaltschaft oder die zuständige Behörde im Bußgeldverfahren fällt nach Nr. 9003 KV GKG bzw. § 107 Abs. 5 OWiG eine Pauschalgebühr in Höhe 12 EUR an. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften gelten die Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung.
Hat der Anwalt die Akten in seinem Büro eingesehen, stellt sich die Frage, auf welchem Wege diese der aktenführenden Stelle zurückgeschickt werden. In vielen Fällen werden durch die Gerichte bzw. Behörden Freiumschläge mitgeschickt oder es werden Sendungen angenommen, die der Anwalt „unfrei“ aufgegeben hat. Sonst muss das Aktenpaket für die Rücksendung entsprechend frankiert werden. Von wem kann der Anwalt die Erstattung dieser Portokosten verlangen?
Erstattung durch den Mandanten
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