02.06.2009 | Auslagen
Auslagen im Strafvollstreckungsverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Das Pauschalentgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen ist im Strafvollstreckungsverfahren sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für die Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen (OLG Braunschweig 11.3.09, Ws 393/08, n.v., Abruf-Nr. 091623). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren. In diesem hat er ihn sowohl in der 1. Instanz bei der Strafvollstreckungskammer als auch in der Beschwerdeinstanz beim OLG verteidigt. Bei der Kostenfestsetzung hat der Rechtsanwalt zwei Postentgeltpauschalen nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht, und zwar einmal für das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer als auch für das Beschwerdeverfahren. Festgesetzt worden ist nur eine Pauschale. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG kann der Rechtsanwalt „die Gebühren“ in jedem Rechtszug fordern. Damit korrespondiert die Vorbem. 4.2 VV RVG, wonach im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache „die Gebühren“ besonders entstehen. Zu diesen Gebühren gehört aber auch die Auslagenpauschale. Die davon abweichende Auffassung in der Literatur, die u.a. auf die Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV RVG verweist (vgl. u.a. Burhoff/Volpert, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 4.2 Rn. 26) ist unzutreffend. Die Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV RVG gilt für andere Rechtsanwaltsgebühren, die in einem anderen Abschnitt geregelt sind und gibt nichts für den vorliegenden Fall her. Demgegenüber spricht die BT-Drucks. 15/1971, S. 229 für die Berücksichtigung der Auslagenpauschale auch im Beschwerdeverfahren. Dort wird für die Beschwerdegebühren des vorliegend einschlägigen Abschnitts 2 hervorgehoben, dass die insoweit gesondert anfallenden Gebühren nicht wie nach der Vorbem. 4.1 VV RVG durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mit abgegolten sein sollen. Zugleich wird in diesen Materialien die Tragweite der in der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheidung sowie der dort zu erbringende erhebliche Zeitaufwand hervorgehoben.
Praxishinweis
Ebenso wie das OLG Braunschweig hat in der Vergangenheit bereits das OLG Schleswig entschieden (vgl. AGS 05, 444), ohne das allerdings näher zu begründen. Beide OLG haben sich jedoch nicht mit dem Wortlaut der Vorbem. 4.2 VV RVG auseinandergesetzt, wonach in der Beschwerdeinstanz „die Gebühren besonders“ entstehen. Bei der Postentgeltpauschale handelt es sich aber nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG um „Auslagen“. Allerdings wird man dem OLG Braunschweig im Ergebnis folgen können. Denn nach der Anm. 2 zu Nr. 7002 VV RVG kann der Rechtsanwalt die Pauschale in jeder Angelegenheit fordern. Das Beschwerdeverfahren ist aber als neuer Rechtszug auch eine neue Angelegenheit.
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